Pflegekraft muss für Corona-Prämie nicht drei Monate am Stück arbeiten

Pflegekräfte haben auch dann Anspruch auf die Corona-Prämie nach § 150a SGB XI, wenn die hierfür erforderliche Arbeitsleistung von mindestens drei Monaten nicht zusammenhängend erbracht wurde. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.03.2022 entschieden. Es reiche aus, wenn die einzelnen Tätigkeitszeiträume im Bemessungszeitraum zusammengerechnet drei Monate ergeben.

Unterbrechung durch mehrere, längere Krankheitszeiten

Die Pflegekraft im entschiedenen Fall war vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt arbeitete sie jedoch an 90 Tagen. Die Arbeitgeberin lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin die Zahlung der Prämie. Sie verstarb kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.

LAG: Unterbrechungen unschädlich - Mehrere Tätigkeitszeiträume zu addieren

Das LAG (Az.: 5 Sa 1708/21) verurteilte die Pflegeeinrichtung jetzt zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben. Nach § 150a SGB XI müsse der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führten nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginne und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich seien. Vielmehr seien mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen sei, müsse der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar sei, habe der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen können.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2022 - 5 Sa 1708/21

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2022.