EGV mitgliedsstärker
Der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdiensleister e.V. MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der EGV Tarifverträge abgeschlossen. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass die EGV in ihren Betrieben mehr Mitglieder hat als die GDL und wollen deshalb nach § 4a Tarifvertragsgesetz nur noch die Tarifverträge der EGV anwenden. Die GDL hält § 4a TVG für nicht verfassungsgemäß. Sie will mit dem vorliegenden Verfahren erreichen, dass der AGV MOVE auf seine Mitgliedsunternehmen einwirkt und auf eine Anwendung der Tarifverträge der GDL dringt.
Eilbedürftigkeit fehlt
Das LAG hat den Antrag – wie schon das Arbeitsgericht Berlin – zurückgewiesen. Es fehle bereits an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, weil das Arbeitsgericht Berlin bereits in einem Monat über das Begehren der GDL im Hauptsacheverfahren verhandele. Im Übrigen könne vom AGV MOVE und seinen Mitgliedsunternehmen nicht verlangt werden, dass sie § 4a TVG allein wegen der Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit nicht anwenden. Ob diese Vorschrift unverhältnismäßig in die Grundrechte der GDL eingreife, könne nicht im einstweiligen Rechtsschutz entschieden werden. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.