Sachverhalt
In den beim Landesarbeitsgericht anhängigen Kündigungsschutzverfahren machen die Arbeitnehmer geltend, das Verfahren der Beratung mit dem Betriebsrat sei nicht wie vorgesehen durchgeführt worden. Der Betriebsrat sei über die als Kündigungsgrund genannte Stilllegung des Betriebes nicht hinreichend informiert worden. Hier könnten im Rahmen eines arbeitgeberseitigen Netzwerkes mit unterschiedlichen Tochter- und Leiharbeitsfirmen Aufträge beliebig verlagert werden. Ohne nähere Informationen auch über diesbezügliche Einflüsse und Hintergründe könne der Betriebsrat nicht ernsthaft über eine Vermeidung der Massenentlassungen verhandeln. Deshalb seien die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.
LAG sieht Klärungsbedarf im Zusammenhang mit Massenentlassungen
Das Landesarbeitsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof nunmehr zur Vorabentscheidung Fragen zum Verständnis des Begriffs des beherrschenden Unternehmens und der hier bestehenden Auskunftspflichten vorgelegt. Es sei bisher nicht geklärt, ob eine “Entscheidung über die Massenentlassungen“ nur die unmittelbare Entscheidung oder auch eine mittelbare Entscheidung sei, die ein abhängiges Unternehmen zur Vornahme von Entlassungen bewege. Ebenso sei bisher nicht geklärt, ob nur ein Unternehmen, dessen Einfluss über Beteiligungen und Stimmrechte abgesichert ist, als beherrschendes Unternehmen anzusehen sei oder ob auch ein vertraglich oder faktisch abgesicherter Einfluss zum Beispiel über Weisungsmöglichkeiten natürlicher Personen ausreiche. Weiter sei klärungsbedürftig, welche Informationen in solchen Fällen erteilt werden müssten, damit der Betriebsrat tatsächlich in die Lage versetzt werde, sinnvoll über eine Vermeidung von Massenentlassungen zu verhandeln.