LAG Berlin-Brandenburg: Entschädigung für kopftuchtragende Muslimin nach Ablehnung ihrer Bewerbung als Lehrerin

Eine kopftuchtragende Muslimin, deren Bewerbung auf eine Stelle als Lehrerin abgelehnt wurde, hat Anspruch auf Entschädigung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hielt es in seinem Urteil vom 27.11.2018 für erwiesen, dass die Klägerin aufgrund ihrer Religion benachteiligt wurde (Az.: 7 Sa 963/18).

Muslimische Bewerberin wurde abgelehnt

Die Klägerin machte geltend, ihre Bewerbung sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Nachdem das Arbeitsgericht die Entschädigungsklage abgewiesen hatte, legte die Klägerin Berufung ein.

LAG spricht Klägerin Entschädigung wegen Diskriminierung zu

Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung unter Zulassung der Revision stattgegeben. Die Klägerin könne eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen verlangen, da in der Ablehnung ihrer Bewerbung eine Benachteiligung im Sinne des § 7 AGG zu sehen sei. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz berufen. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (Az.: 1 BvR 471/10; 1 BvR1181/10, BeckRS 2015, 42522) gebunden.

Vorliegend keine konkrete Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität

Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das Landesarbeitsgericht bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat (Az. 14 Sa 1038/16, BeckRS 2017, 101440).

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

Redaktion beck-aktuell, 27. November 2018.

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