LAG Berlin-Brandenburg bestätigt Kündigung nach Lektüre von "Mein Kampf" während der Arbeit

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters des Bezirksamts Reinickendorf für rechtswirksam gehalten, der während der Arbeitszeit im Pausenraum des Dienstgebäudes die Originalausgabe von Adolf Hitlers "Mein Kampf“ mit einem eingeprägten Hakenkreuz gelesen hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 25.09.2017, Az.: 10 Sa 899/17).

Keine Abmahnung nötig

Zur Begründung hieß es, der Mitarbeiter trete in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin auf und sei in besonderer Weise verpflichtet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, eines verfassungswidrigen Symbols, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land müsse dieses schwerwiegende Verhalten auch nicht abmahnen, sondern könne es zum Anlass für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2017 - 10 Sa 899/17

Redaktion beck-aktuell, 26. September 2017.

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