Knabenchor muss Mädchen nicht aufnehmen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 21.05.2021 die Berufung eines Mädchens zurückgewiesen, das die Aufnahme in den nur mit Knaben besetzten Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin begehrte. Die Auswahlentscheidung des Chorleiters lasse keine Beurteilungsfehler erkennen, so das Gericht. Er habe sich insbesondere am nicht zum Knabenchor passenden Stimmenklang orientieren dürfen. 

Chor pflegt 400-jährige Tradition des Knabenchorgesangs

Der Staats- und Domchor Berlin ist Teil der Universität der Künste Berlin und widmet sich der Pflege der vielhundertjährigen Tradition des Knabenchorgesangs. Die Klägerin, die die Ausbildungschöre des Chores nicht besucht hatte, bewarb sich im Alter von neun Jahren um Aufnahme in den Konzertchor. Der Chorleiter lehnte sie ab, weil sie das für den Konzertchor vorausgesetzte Niveau nicht erreiche und sich mit ihrer Stimme nicht in das Klangbild eines Knabenchores einfüge.

Orientierung an Stimmenklang zulässig

Nach dem Urteil des Fünten Senats lässt die Auswahlentscheidung des Chorleiters keine Beurteilungsfehler erkennen. Insbesondere deren Orientierung daran, ob die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum hohen Ausbildungsstand stimmlich zum Klang eines Knabenchores passen, sei nicht zu beanstanden.

Ausreichend Angebote an Mädchenchören und gemischten Chören

Der in Art. 20 Abs. 1 der Berliner Landesverfassung verankerte Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Bildungseinrichtungen stehe dem nicht entgegen, so das OVG weiter, denn dieser richte sich nach der Widmung der jeweiligen Einrichtung. Danach sei es dem Land Berlin erlaubt, zum Schutz des kulturellen Lebens die aus der christlichen Sakralmusik entstandene Tradition der Knabenchöre zu pflegen. Das berechtige den Chorleiter dazu, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines solchen Chores entsprechen. Diese politische Entscheidung sei von den Gerichten nicht zu beanstanden, wenn es im Land Berlin auch Mädchen möglich sei, eine hochwertige musische Bildung zu erhalten, so das Gericht weiter. Es bestünden insoweit ausreichende Angebote an Mädchenchören und gemischten Kinderchören.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2021 - 5 B 32.19

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2021.