Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift

Eine eingescannte Unterschrift reicht für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages nicht aus, auch dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen wird. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Denn Schriftform im Sinn des § 126 BGB erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Auch führe eine spätere eigenhändige Unterzeichnung nicht zur Wirksamkeit der Befristung.

20 befristete Arbeitsverträge mit eingescannter Unterschrift

Ein Unternehmen des Personalverleihs schloss mit der Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge, die sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige Tätigkeit bezogen, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.

Klägerin: Befristung mangels Wahrung der Schriftform unwirksam 

Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels Einhaltung der Schriftform geltend. Der Personalverleiher wandte ein, es sei für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

LAG: Scan einer Unterschrift wahrt Schriftform nicht

Das LAG (Urteil vom 16.03.2022, Az.: 23 Sa 1133/21) hat der Klage - wie bereits das Arbeitsgericht  - stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Denn Schriftform im Sinn des § 126 BGB erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht, so das LAG. Denn bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht.

Keine Heilung durch spätere eigenhändige Unterzeichnung

Auch führe eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages durch den Personalverleiher nicht zur Wirksamkeit der Befristung, stellte das Gericht ferner klar. Vielmehr müsse die eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor Vertragsbeginn vorliegen.

Kein treuwidriges Verhalten

Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort, so das LAG.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 - 23 Sa 1133/21

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 13. April 2022.