Keine Betriebsratswahl bei Lieferdienst "Gorillas" in Berlin

Wurde kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet, so darf eine geplante Betriebsratswahl nicht stattfinden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und eine für den 19.10.2022 für das "Warehouse Schöneberg" geplante Betriebsratswahl untersagt. Damit war der Eilantrag der Betreiberin des "Warehouse Schöneberg", einem Unternehmen des Lieferdienstes "Gorillas", erfolgreich.

 

 

Wahlvorstand leitete an mehreren Standorten Betriebsratswahlen ein

Zwischen der Belegschaft und der Unternehmensführung des Lieferdienstes brodelt es seit langem. Im vergangenen Jahr hatten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langem Ringen mit der Unternehmensführung einen Betriebsrat als Interessenvertretung für die Beschäftigten in ganz Berlin gewählt. Ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin (Az.: 3 BV 12711/21) ist derzeit von den Beteiligten ruhend gestellt worden. Das Gremium wirft dem Unternehmen nun vor, als Reaktion auf die Wahl aus den einzelnen Warenlager-Standorten eigenständige Franchise-Unternehmen gemacht zu haben. In diesen habe der stadtweite Betriebsrat kein Mitspracherecht. "Deshalb werden Wahlen in jedem Warenlager abgehalten", hieß es in einem Aushang des Betriebsrats für die nun gerichtlich gestoppte Wahl. Weitere Wahlen sind für die Standorte Friedenau, Moabit und Treptow geplant. Dagegen geht Gorillas gerichtlich vor.

Streit zwischen Gorillas und Belegschaft

"Es können aus rechtlicher Sicht nicht mehrere Betriebsräte für den gleichen Betrieb zuständig sein", argumentierte der Lieferdienst. Kontakt- und Gesprächsversuche mit Betriebsrat und Wahlvorständen seien bislang gescheitert. Man habe sich gezwungen gesehen, im Sinne einer rechtlich einwandfreien Vertretung der Mitarbeiterinteressen "gegen die geplanten illegalen Wahlbestrebungen vorzugehen", erklärte eine Sprecherin am Mittwoch. Nach Angaben eines Gerichtssprechers dürfte die erste Entscheidung des LAG Auswirkungen auf die Verfahren beim Arbeitsgericht haben. Davon geht auch Anwalt Martin Bechert aus, der einen Wahlvorstand vertrat. "Den Gorillas gelingt es offensichtlich, aufgrund von formellen Gründen die Wahl demokratischer Interessenvertretungen in den Betrieben zu verhindern."

LAG: Bestellung des Wahlvorstandes wegen erheblicher Gesetzesverstöße nichtig

Im aktuellen Verfahren ist ein Wahlvorstand tätig geworden, der für das "Warehouse Schöneberg" und drei weitere Standorte Betriebsratswahlen eingeleitet hat. Gegen die Durchführung dieser Wahlen wendet sich die Arbeitgeberin, die das "Warehouse Schöneberg" betreibt, in mehreren Eilverfahren vor dem ArbG Berlin. Eine erste Entscheidung des ArbG Berlin vom 13.10.2022 war nun Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem LAG Berlin-Brandenburg. Das LAG hat dem Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" stattgegeben. Für die Betriebsratswahl für das "Warehouse Schöneberg" sei kein ordnungsgemäßer Wahlvorstand zur Einleitung der Wahl gebildet worden. Es sei in so erheblichem Maße von den gesetzlichen Vorschriften zur Bildung des Wahlvorstandes abgewichen worden, dass die Bestellung des Wahlvorstandes nichtig sei. Gegen diese Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben.

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.