Arbeitgeberin forderte sofortigen Abbruch der Betriebsratswahl
Die Arbeitgeberin hatte den Abbruch der Betriebsratswahl verlangt, weil nach ihrer Auffassung der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden sei und erhebliche Mängel im Wahlverfahren vorlägen. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag zurück. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Arbeitgeberin an das Landesarbeitsgericht.
LAG bestätigt Vorinstanz - Kein Stopp der Betriebsratswahl
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Betriebsratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt gewesen sei oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden. In allen anderen Fallgestaltungen sei der Arbeitgeber auf das Wahlanfechtungsverfahren zu verweisen, bei dem der gewählte Betriebsrat jedoch zunächst im Amt bleibe. Im vorliegenden Fall hätten diese Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl jedoch nicht vorgelegen.