Gericht bestätigt weitere Vergütung für häusliche 24-Stunden-Pflege
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Die Klage einer im Rahmen einer "24- Stunden-Pflege" tätigen Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung hat vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erneut überwiegend Erfolg. Im Jahr 2020 hatte das Gericht der Klage schon einmal im Wesentlichen stattgegeben. Im Rahmen der Revision hatte das Bundesarbeitsgericht eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren an das LAG zurückgewiesen.

Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot "24 Stunden Pflege zu Hause" wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige, über 90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die ältere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Anspruch auf den Mindestlohn für gesamten Zeitraum geltend gemacht

Mit ihrer Klage forderte die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate. Sie sei in dieser Zeit von 6 Uhr morgens bis etwa 22/23 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde, so ihre Begründung. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Bereitschaftszeiten in erheblichem Umfang

Nach der vom BAG geforderten umfangreichen Beweisaufnahme hat das LAG der Klägerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Die Betreuung der älteren, pflegebedürftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden müssen. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben ihren vergüteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen müssen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten habe, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.

Beweislast liegt bei der Klägerin

Das LAG ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast für die erbrachten Bereitschaftszeiten trage. Für einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Für diese Zeiten sei das LAG nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin Bereitschaftszeiten geleistet habe. Hierbei handele es sich um Zeiten, die die ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe. Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2022 - 21 Sa 1900/19

Redaktion beck-aktuell, 5. September 2022.