Eilantrag ausländischer Airline gegen Betriebsratswahl am BER erfolglos

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren den Antrag einer Fluggesellschaft auf vorläufige Untersagung wahlvorbereitender Maßnahmen für eine geplante Betriebsratswahl am BER zurückgewiesen. Eine mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genüge für deren Untersagung nicht, betonte das Gericht.

Fluggesellschaft wendet sich gegen Betriebsratswahl am BER

Antragstellerin ist eine maltesische Fluggesellschaft, die Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durchführt. Die Gewerkschaft ver.di hatte das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zur Wahl eines Betriebsrats aufgerufen. Die Fluggesellschaft geht davon aus, dass sie am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit unterhält, und hat zur Klärung dieser Frage ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus eingeleitet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wollte sie erreichen, dass bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage keine Betriebsratswahl stattfindet.

LAG weist Eilantrag ab

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Fluggesellschaft zurückgewiesen, die Vorbereitung der Betriebsratswahl durch die Wahl eines Wahlvorstands vorläufig zu untersagen. Voraussetzung für die Untersagung einer Wahl sei die Nichtigkeit der beabsichtigten Wahl. Die lediglich mögliche Anfechtbarkeit der beabsichtigten Wahl genüge für deren Untersagung nicht, denn nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes sollten betriebsratslose Betriebe vermieden werden. Im Fall einer Wahlanfechtung werde dieses Ziel dadurch erreicht, dass der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt bleibe, bis das Wahlanfechtungsverfahren gegebenenfalls rechtskräftig zugunsten des Arbeitgebers entschieden sei.

Keine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl

Eine Betriebsratswahl sei nur in Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür sei ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Vorliegend liege keine Nichtigkeit der beabsichtigten Betriebsratswahl vor. Es sei zumindest nicht auf den ersten Blick erkennbar und offensichtlich, dass auch ein qualifizierter Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG an der Base BER nicht vorliege, da ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit bei dem Flugbetrieb der Fluggesellschaft am BER gegeben sei.

Aufschub zur Klärung nachrangiger Rechtsfrage nicht zumutbar

Die Rechtsfrage, ob ein derart qualifizierter Betriebsteil auch dann betriebsratsfähig sein könne, wenn der Hauptbetrieb – wie hier – außerhalb Deutschlands und damit außerhalb des Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes liege, sei höchstrichterlich bisher ungeklärt. Sie könne nicht zugunsten der Fluggesellschaft im Wege der einstweiligen Verfügung geklärt werden, weil die entgegenstehende Auffassung der Gewerkschaft vertretbar und nicht offensichtlich unzutreffend sei. Ein Aufschieben der Betriebsratswahl bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit der Fluggesellschaft am BER, möglicherweise durch drei Instanzen und über mehrere Jahre, sei den Beschäftigten nicht zumutbar.

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2023 - 4 TaBVGa 1301/22

Redaktion beck-aktuell, 18. April 2023.