Korrektur kann zwar im Vorfeld der Betriebsratswahl zulässig sein
Der Eilantrag war damit begründet worden, dass es sich bei den 24 Personen um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handele, die dem Betrieb zugehören würden. Das ArbG wies den Antrag zurück, die sofortige Beschwerde vor dem LAG blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zwar könne es zulässig sein, fehlerhafte Handlungen des Wahlvorstandes auch im Vorfeld der Betriebsratswahl noch gerichtlich zu korrigieren. Ein Verfügungsgrund sei danach dann gegeben, wenn durch die Korrektur des Wahlfehlers eine erfolgreiche Wahlanfechtung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Korrektur würde erfolgreiche Wahlanfechtung aber nicht sicher ausschließen
An dem erforderlichen Verfügungsgrund fehle es hier jedoch. Die Aufnahme in die Wählerliste wäre im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdekammer zwar gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 WO noch möglich gewesen. Selbst wenn dem Wahlvorstand durch gerichtlichen Beschluss aufgegeben werden würde, die 24 Personen in die Wählerliste aufzunehmen, wäre dadurch eine erfolgreiche Wahlanfechtung aber nicht mit Sicherheit ausgeschlossen. Denn zwischen den Beteiligten sei ein weiterer – möglicher – Fehler des Wahlvorstandes, nämlich die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages, streitig. Die Überprüfung der Nichtaufnahme müsse daher – eventuell zusammen mit der Überprüfung der Behandlung des Wahlvorschlags – dem Anfechtungsverfahren gemäß § 19 BetrVG vorbehalten bleiben.