LAG Berlin-Brandenburg: Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Maler- und Lackiererhandwerks ist wirksam

Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks müssen auch weiterhin Beiträge an eine Sozialkasse leisten. Dies ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages zurückgewiesen. Es fehle schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, heißt es in der Begründung (Az.: 15 BVL 5011/16).

Bestimmungen schon kraft Gesetzes anwendbar

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag am 04.06.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 08.09.2017 gilt die Regelung gemäß § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes. Das LAG hat jetzt entschieden, für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung fänden. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg - 15 BVL 5011/16

Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2018.

Mehr zum Thema