Unternehmen des Maler- und Lackiererhandwerks müssen auch weiterhin Beiträge an eine Sozialkasse leisten. Dies ergibt sich aus dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23.11.2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 04.12.2008 und 30.06.2011. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages zurückgewiesen. Es fehle schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, heißt es in der Begründung (Az.: 15 BVL 5011/16).
Bestimmungen schon kraft Gesetzes anwendbar
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Tarifvertrag am 04.06.2012 für allgemeinverbindlich erklärt. Seit 08.09.2017 gilt die Regelung gemäß § 3 des Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes kraft Gesetzes.
Das LAG hat jetzt entschieden, für eine gerichtliche Feststellung über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil die Regelungen unabhängig von der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls kraft Gesetzes auf alle erfassten Arbeitgeber Anwendung fänden. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
LAG Berlin-Brandenburg - 15 BVL 5011/16
Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2018.
Aus der Datenbank beck-online
Engels, Allgemeinverbindlicherklärung qua Gesetz?, NZA 2017, 680
BAG, Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Entgelttarifvertrags für Hotel- und Gaststättengewerbe, BeckRS 2017, 137325
Aus dem Nachrichtenarchiv
Arbeitsausschuss: Experten begrüßen Neuregelungen zu Sozialkassen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 19.06.2017, becklink 2006989
Koalition legt Gesetzentwurf zur Sicherung der Sozialkassenverfahren vor, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 06.06.2017, becklink 2006868
BAG, Allgemeinverbindlicherklärungen von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes sind unwirksam, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 22.09.2016, becklink 2004435