LAG Baden-Württemberg: Sitzgarantie für Gewerkschaftsvertreter muss bei SE-Gründung durch Umwandlung nicht geschützt werden

Die Mitbestimmungsvereinbarung einer durch Umwandlung gegründeten Europäischen Gesellschaft (SE) muss eine Sitzgarantie für Gewerkschaftsvertreter, die in dem Unternehmen vorher nach § 7 Abs. 2 MitbestG bestanden hat, nicht aufrechterhalten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 09.10.2018 entschieden und eine Beschwerde von zwei Gewerkschaften zurückgewiesen. Darin liege kein Verstoß gegen § 21 Abs. 6 SEBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen (Az.: 19 TaBV 1/18).

Aktiengesellschaft in Europäische Gesellschaft umgewandelt

Das Softwareunternehmen SAP unterfiel dem Mitbestimmungsgesetz 1976 und hatte einen 16-köpfigen Aufsichtsrat mit acht Arbeitnehmervertretern, von denen zwei Gewerkschaftsvertreter waren (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 MitBestG). Das Unternehmen wurde im Jahr 2014 in eine Europäische Gesellschaft (SE) umgewandelt. Im Zuge dessen wurde eine gesetzlich vorgesehene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE geschlossen. Danach besteht der Aufsichtsrat aus 18 Mitgliedern. Je nach Anteil der auf Deutschland entfallenden Sitze sind bis zu zwei Sitze für Gewerkschaften reserviert. In der Vereinbarung ist vorgesehen, dass der Aufsichtsrat auf zwölf Mitglieder verkleinert werden kann.

Darf Vorstand Satzungsänderung zur Aufsichtsratsverkleinerung unter Ausschluss einer Garantie von Gewerkschaftssitzen vorschlagen?

Im Streit ist die Frage, ob der Vorstand der  Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung unterbreiten darf, wonach der Aufsichtsrat von 18 auf zwölf Mitglieder verkleinert werden soll mit der Folge, dass den Gewerkschaften keine reservierten Sitze im Aufsichtsrat mehr zustehen werden.

Zwei Gewerkschaften wollten Vorstand Vorschlagsunterbreitung verbieten lassen

Zwei Antrag stellende Gewerkschaften begehrten, dass dies dem Vorstand untersagt wird. Hilfsweise sollte festgestellt werden, dass die entsprechenden Regelungen in der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE unwirksam sind und den Gewerkschaften ein alleiniges Vorschlagsrecht auch im verkleinerten Aufsichtsrat zusteht. Das Arbeitsgericht wies die Anträge zurück (BeckRS 2017, 149607). Dagegen legten beide Gewerkschaften Beschwerde ein.

LAG: Untersagungsantrag bereits unzulässig

Das LAG hat die Beschwerde der Gewerkschaften zurückgewiesen. Der Antrag gegen den Vorstand auf Untersagung, der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Satzungsänderung zu unterbreiten (Verkleinerung des Aufsichtsrats von 18 auf zwölf Mitglieder unter Ausschluss einer Garantie von Sitzen für die Gewerkschaften), sei bereits unzulässig.

Beteiligungsvereinbarung nicht zu beanstanden

Der  Antrag  auf  Feststellung, dass die entsprechenden Regelungen in der Beteiligungsvereinbarung  unwirksam seien, ist laut LAG zwar zulässig, aber unbegründet. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 21 Abs. 6 SEBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2018 - 19 TaBV 1/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Oktober 2018.