Robert Bosch GmbH durfte Betriebsrat nach Datenschutzverstoß fristlos kündigen

Die Robert Bosch GmbH durfte einen langjährigen Mitarbeiter und Betriebsrat fristlos kündigen, nachdem dieser Schriftsätze der Gegenseite aus einem von ihm angestrengten Gerichtsverfahren der Betriebsöffentlichkeit offenbart hat. Hintergrund war, dass die Schriftsätze Gesundheitsdaten anderer Beschäftigter enthielten. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sei nicht gerechtfertigt gewesen, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Streit um Kündigung eines seit 1997 Beschäftigten

Der Kläger ist seit September 1997 bei der beklagten Robert Bosch GmbH als Entwicklungsingenieur am Standort Feuerbach beschäftigt. Seit 2006 ist er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 18.01.2019, zu der das Betriebsratsgremium seine Zustimmung erteilt hat. Die Beklagte begründet diese Kündigung damit, dass der Kläger mit der Veröffentlichung von Prozessakten aus einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien, insbesondere von Schriftsätzen der Beklagten, gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen habe. In den Schriftsätzen der Beklagten seien auch personenbezogene Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten, weiterer Mitarbeiter der Beklagten unter voller Namensnennung enthalten gewesen. Diese personenbezogenen Daten habe der Kläger einem größeren Verteilerkreis mithilfe eines Zugriffs auf eine sogenannte Dropbox offenbart.

Mitarbeiter beruft sich auf fehlende Geheimhaltungsvorschrift

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam ist. Es bestehe keine Vorschrift, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Auch sei ein Datenschutzverstoß schon deshalb abzulehnen, weil er mit Blick auf Art. 2 Abs. 2c DS-GVO ausschließlich im Rahmen "persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" gehandelt habe. Außerdem habe er auch im berechtigten Eigeninteresse gehandelt, denn ihm stehe das Recht zu, zu dem Fall Stellung zu nehmen und zu informieren, insbesondere im Hinblick auf die ihn als Familienvater und Betriebsratsmitglied zutiefst belastenden Vorwürfe.

Gerichte halten Kündigung wegen Datenschutzverstoßes für gerechtfertigt

Das Arbeitsgericht hatte mit Urteil vom 04.08.2021 den Kündigungsschutzantrag mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit der Veröffentlichung weiter Teile der Prozessakten durch die Zurverfügungstellung des Dropbox-Links in rechtswidriger Weise gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen hat (Az.: 25 Ca 1048/19). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum LAG blieb ohne Erfolg. Wer im Rahmen eines von ihm angestrengten Gerichtsverfahrens bestimmte Schriftsätze der Gegenseite, in denen Daten, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten), verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlege und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffne, ohne dafür einen rechtfertigenden Grund zu haben, verletze rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen. Folge sei, dass vorliegend die außerordentliche Kündigung der Beklagten gerechtfertigt sei.

Kläger hätte seinen Standpunkt im Berufungsverfahren darlegen können

Der Kläger habe jedenfalls insofern keine berechtigten Interessen wahrgenommen, als die Entscheidungsgründe des Urteils des ArbG am Tage der Zurverfügungstellung des Links noch nicht vorlagen und dem Kläger auch noch die Möglichkeit offenstand, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2022 - 7 Sa 63/21

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2022.