Kündigung eines Kochs in evangelischer Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Koch in einer evangelischen Kindertagesstätte wegen Kirchenaustritts für unwirksam erachtet. Die Loyalitätserwartung der Arbeitgeberin, dass der Mitarbeiter nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an dessen persönliche Eignung dar.

Arbeitsverhältnis nach 24 Jahren gekündigt

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Im Juni 2019 erklärte er seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21.08.2019.

Kirchenmitgliedschaft als Loyalitätspflicht?

Die Beklagte sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Kläger hat hingegen vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Gerichte halten Kündigung für unwirksam

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 12.03.2020 die Kündigung der Beklagten für unwirksam erklärt (22 Ca 5625/19). Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, mit der sie weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage verfolgte. Das Landesarbeitsgericht hat sich nun aber der Begründung der Vorinstanz angeschlossen. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2021 - 4 Sa 27/20

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2021.