Auflösung des alten Betriebsrats durch Gerichtsentscheid
Bis Ende März 2014 bestand der Betriebsrat bei der Firma Kärcher aus 17 Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder der IG Metall angehörten. Kurz vor Ablauf der Amtszeit wurde dieser Betriebsrat durch gerichtliche Entscheidungen (zuletzt LAG Baden-Württemberg, BeckRS 2014, 69674) aufgelöst, unter anderem wegen Behinderung der IG Metall bei der Ausübung ihrer gesetzlich verbrieften Rechte. Am 10.03.2014 wurde der aktuell amtierende neue Betriebsrat gewählt, der nunmehr aus 19 Mitgliedern besteht. Die Liste der IG Metall konnte bei dieser Wahl sechs Mandate (die Antragsteller) für sich gewinnen. Der neue Betriebsrat konstituierte sich am 17.03.2014.
Alter Betriebsrat senkt noch Anzahl der Freistellungen für Betriebsräte
Am 18.03.2014 senkte der alte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber noch die Anzahl der gesetzlich vorgesehenen Freistellungen von der beruflichen Tätigkeit für die Betriebsratsarbeit von fünf Freistellungen auf eine Freistellung. Bei Erforderlichkeit der Teilnahme an der Ausschussarbeit sollten weitere Befreiungen im Einzelfall erfolgen. Der alte Betriebsrat war zu dieser Zeit noch im Amt, weil dessen Amtszeit (trotz Konstituierung des neuen Betriebsrats) noch nicht abgelaufen war und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 13.03.2014 noch nicht rechtskräftig war.
Neuer Betriebsrat wählt freizustellendes Betriebsratsmitglied nach Grundsätzen der Mehrheitswahl
Der neue Betriebsrat wählte auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl nur ein freizustellendes Betriebsratsmitglied, nämlich den Betriebsratsvorsitzenden, der auf der Mehrheitsliste kandidierte. Anträge der Mitglieder der IG Metall-Liste auf Kündigung der Betriebsvereinbarung wurden von der Betriebsratsmehrheit abgelehnt.
Mitglieder der IG-Metall klagen erfolgreich für ihre Minderheitenrechte
Die Mitglieder der IG Metall vertraten die Auffassung, die Betriebsvereinbarung sei durch den alten Betriebsrat kurz vor Ablauf der Amtszeit nur zu dem Zweck erfolgt, sie von Freistellungen und einer angemessenen Betriebsratsarbeit fernzuhalten. Denn hätten mehrere freizustellende Betriebsratsmitglieder gewählt werden müssen, hätte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden müssen. Bei fünf freizustellenden Betriebsratsmitgliedern hätten sie voraussichtlich zwei Freistellungen erhalten. Sie klagten und bekamen in beiden Instanzen Recht.