Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte ohne vorheriges Tätigkeitsverbot ist unwirksam
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Die Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte vor Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg als erstes Obergericht in der Hauptsache zu diesem Themenkreis entschieden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtige ihn nicht dazu, die Arbeitnehmer vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Streit um Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte

Im Rechtsstreit ging es um zwei Fälle nicht gegen Covid geimpfter Pflegekräfte eines Pflegeheims. Beide Pflegekräfte konnten - zumindest zeitweise - während der Dauer der von 15.03. bis 31.12.2022 bestehenden sogenannten einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Der Arbeitgeber stellte die Pflegekräfte frei, obwohl vom Gesundheitsamt kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr. Die Arbeitnehmer begehrten in einem Fall Beschäftigung und Annahmeverzugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung, im anderen Fall wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers nur Annahmeverzugsvergütung. Die Klagen vor dem ArbG waren erfolgreich.

Klagen hatten Erfolg – Keine Freistellung ohne angeordnetes Tätigkeitsverbot

Das LAG schloss sich nun der Rechtsauffassung der Vorinstanz an. Das ArbG habe erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum 15.03.2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Hierfür sei vielmehr eine Anordnung des Gesundheitsamts nötig. Der Arbeitgeber sei auch nicht berechtigt gewesen, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen. In einem der beiden Fälle bestätigte das LAG die vorinstanzliche Entscheidung in vollem Umfang und ließ die Revision zum BAG zu. In dem anderen Fall schlossen die Parteien einen Vergleich.

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.02.2023 - 7 Sa 67/224 Sa 59/22

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2023.