Der angestellte Anwalt wechselte Mitte 2020 in eine Partnerschaft bei einer anderen Kanzlei und führte bereits zuvor begonnene Insolvenzverfahren dort fort. Vertragliche Vereinbarungen mit der Ex-Arbeitgeberkanzlei sahen vor, dass der ausgeschiedene Anwalt die Insolvenzverwaltervergütungen, die er für die "mitgenommenen" Verfahren erhält, zeitanteilig an sie abführen muss. Die Kanzlei nahm infolge des Ausscheidens ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft an, die umsatzsteuerpflichtige Leistung sah sie in den bis dahin von ihr erbrachten Infrastrukurleistungen für die Insolvenzverwaltung. Sie meldete die Umsatzsteuer daher Ende 2020 bei ihrem Finanzamt an ("Geänderte Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2020"). Dem Anwalt schickte sie 2021 eine Rechnung über anteilig zu zahlende Insolvenzverwaltervergütung zuzüglich Umsatzsteuer. Der Anwalt zahlte zwischen 2021 und 2023 für abgeschlossene Verfahren erhaltene Vergütung anteilig an die Kanzlei, allerdings netto ohne Umsatzsteuer.
Die Klage der Kanzlei auf Zahlung der geforderten Umsatzsteuer hatte wie schon zuvor beim ArbG auch beim LAG Baden-Württemberg keinen Erfolg, das ihre Berufung zurückwies (Urteil vom 12.11.2025 - 4 Sa 5/25). Während das ArbG allerdings die Frage, ob die Kanzlei eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht hat, offen ließ, weil allein die Finanzbehörden über die Rechtmäßigkeit einer Besteuerung zu entscheiden hätten, und die Klage mangels vertraglicher Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer abwies, ließ das LAG offen, ob vertraglich Umsatzsteuer geschuldet ist, weil es eine umsatzsteuerpflichtige Leistung verneinte.
Prüfung durch Umsatzsteueranmeldung nicht gehindert
Letzteres zu prüfen sah sich das LAG durch die Umsatzsteueranmeldung der Kanzlei nicht gehindert, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entspricht (§ 168 AO). Zwar sei der BGH in einem Urteil von 2001 von einer Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden ausgegangen. Das LAG folgt aber jedenfalls für die konkrete Fallgestaltung einem Argument des OLG Hamm. Danach könne eine Entscheidung über die Umsatzsteuerpflicht im Steuerrechtsverhältnis einer Partei allenfalls dann Zivilgerichte in einem Streit um Zahlung von Umsatzsteuer binden, wenn gewährleistet sei, dass die Steuerrechtslage im Steuerrechtsverhältnis der anderen Partei gleich beurteilt wird. Denn nur dann bleibe die Neutralität zwischen Umsatzsteuerlast und Vorsteuerabzug gewahrt. Hätte im hiesigen Fall die Umsatzsteueranmeldung Bindungswirkung, wäre der Anwalt aber mit dem Risiko belastet, dass sein Finanzamt die Rechtslage anders beurteilt als das Finanzamt der Kanzlei.
Das hält das LAG für nicht vertretbar. Es weist darauf hin, dass in dem BGH-Fall anders als hier nicht über das "Ob" der Umsatzsteuerpflicht, sondern nur über das "Wo" der Pflicht zur Umsatzsteuerabführung gestritten worden. Zudem sei eine Umsatzsteueranmeldung kein Steuerbescheid, sondern stehe einem solchen nur gleich (§ 218 Abs. 1 S. 2 AO). De facto habe die Kanzlei mit der Umsatzsteueranmeldung selbst die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis geschaffen. Weil sie ein umsatzpflichtiges Geschäft durch das Ausscheiden des Anwalts angenommen habe, habe sie die Umsatzsteuer 2020 angemeldet - weit vor der Fälligkeit der Insolvenzverwaltervergütungen, die an den Abschluss der fortgeführten Insolvenzverfahren gekoppelt gewesen seien. Der Anwalt hätte einen Vorsteuerabzug daher allenfalls Jahre später geltend machen können. Eine Risikoverschiebung zu Lasten des Anwalts durch Annahme einer Bindungswirkung sei hier unangemessen, so das LAG.
Nach Bejahung seiner Prüfungskompetenz prüft das LAG, ob ein umsatzpflichtiges Geschäft vorliegt. Das verneint es, weil im bloßen Kanzleiwechsel eines angestellten Insolvenzverwalters unter "Mitnahme" der bereits begonnenen Insolvenzverwaltungsmandate kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liege. Das Argument der erbrachten Infrastrukturleistungen weist das LAG zurück. Das habe schlicht zur Arbeitgeberobliegenheit gehört, dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz bereitzustellen. Allein durch das Ausscheiden werde daraus keine umsatzsteuerbare Leistung. Das LAG ließ die Revision insbesondere wegen der Abweichung von der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2001 zu.


