Auch bei Wertfestsetzung gilt: Es darf nicht mehr geben als beantragt

Ein Gericht darf im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 33 RVG keinen höheren Gegenstandswert ansetzen als beantragt. Auch in diesem Verfahren ist das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden, so das LAG Berlin-Brandenburg.

Im Zusammenhang mit zwei ausgesprochenen Kündigungen hatten die Parteien einen Vergleich über das Ende des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung geschlossen. Dem Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin war Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Blick auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung stellte der Bezirksrevisor einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswert nach § 33 RVG (Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren. Allerdings erhöhte das Arbeitsgericht den von ihm angesetzten Wert. Der Bezirksrevisor legte Beschwerde ein – die Anwälte des Insolvenzverwalters schlossen sich seiner Einschätzung ausdrücklich an und reduzierten ihre Abrechnung entsprechend.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 26 Ta (Kost) 6059/23) hat dem Bezirksrevisor Recht gegeben. Der vom ArbG festgesetzte Gegenstandswert hätte, so die Begründung, nicht über dem beantragten Wert liegen dürfen. Die Entscheidung über den Antrag sei wertmäßig durch § 308 ZPO (Bindung an die Parteianträge) – im Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG entsprechend anzuwenden – begrenzt. Dabei seien die Gegenstandswerte in der Regel für jeden Anwalt gesondert festzusetzen.

Redaktion beck-aktuell, ns, 14. September 2023.