Länder entscheiden über Freischuss-Regel für Corona-Wintersemester

Die pandemiebedingten Beeinträchtigungen des Hochschulbetriebs gehen weiterhin mit besonderen Nachteilen für die Studierenden einher. Das Saarland, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben sich daher entschlossen, nach dem Sommersemester auch das Wintersemester 2020/21 nicht auf die Freischuss-Frist anzurechnen. Weitere Länder wollen sich anschließen, Sachsen ist explizit gegen eine Anrechnung.

Saarland will Benachteiligung der Studenten vermeiden

Im Saarland haben sich das Justizministerium und die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes verständigt, die Regelung, wonach das vergangene Sommersemester nicht bei der Freischuss-Regelung angerechnet wird, auf das aktuelle Wintersemester auszuweiten. Danach sollen Examenskandidaten, die planmäßig unmittelbar im Anschluss an dieses Wintersemester die staatliche Pflichtfachprüfung im Februar 2021 im Freiversuch ablegen würden, die Prüfung auch noch im darauffolgenden Prüfungstermin im Freiversuch schreiben können. Denn die Einschränkungen im Studienbetrieb in den beiden Semestern, wie beispielsweise die stark reduzierten Nutzungsmöglichkeiten von Bibliotheken, solle nicht zulasten von Studierenden gehen, erklärte Staatssekretär Roland Theis. 

Weitere Länder haben Nichtanrechnung des Wintersemesters bereits beschlossen

Auch in Hamburg will die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz eine kurzfristige Änderung des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes erreichen. Geplant sei, dass das aktuell laufende Wintersemester ebenso wie das vergangene Sommersemester nicht auf die Anmeldefrist für den Freiversuch angerechnet werden soll. Im Semester erbrachte Leistungen würden hingegen anerkannt. Justizsenatorin Anna Gallina (Grüne) sage, damit sollten die Störungen des Lernbetriebs durch Corona "so gut es geht" ausgeglichen werden. "Diesen Wunsch haben auch viele Jurastudierende geäußert." Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Rheinland-Pfalz haben sich ebenfalls zu diesem Schritt entschlossen und zählen das Wintersemester nicht mit. 

Bayern und Schleswig-Holstein wollen folgen

In Bayern hat Wissenschaftsminister Bernd Sibler (CSU) eine diesen Regelungen entsprechende Änderung der Ausbildungsordnung angekündigt. Gleiches gilt in Schleswig-Holstein. Der Erlass, der die Anrechnung des Wintersemesters 2020/21 als Corona-bedingtes Freisemester ermöglicht, sei in Vorbereitung, erklärte Justizminister Claus Christian Claussen (CDU) am 15.01.2021. 

Anrechnung des Wintersemesters in Sachsen

Anders handhabt Sachsen die Situation. Das Wintersemester 2020/21 werde auf die Studienzeit für den Freiversuch angerechnet, erklärte das Landesjustizprüfungsamt. Die Voraussetzungen für eine Nichtanrechnung lägen - anders als im Sommersemester 2020 - nicht mehr vor. Zwar sei die Pandemielage derzeit in Sachsen besonders ausgeprägt, aber die Studierenden hätten sich im Alltag wie bei der Examensvorbereitung seit dem Frühjahr 2020 auf die schwierigen Umstände hinreichend einstellen können. Eine Nichtanrechnung von zwei Semestern erscheine zur Kompensation pandemiebedingter Nachteile nicht geboten.

Freischuss-Regelung soll Angst vor Prüfung nehmen

Die Freiversuchsregelung in den Juristenausbildungsgesetzen der Länder sieht vor, dass die staatliche Pflichtfachprüfung im Fall des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch), wenn sie nach ununterbrochenem Studium des Rechts spätestens im Rahmen des unmittelbar auf das Vorlesungsende des achten Semesters folgenden Prüfungstermins abgelegt wird. Dies soll Studierende begünstigen, die ihr Studium zügig vorantreiben und frühzeitig abschließen. Sie erhalten zusätzlich zu den regulären zwei Prüfungsversuchen einen weiteren, dritten hinzu.

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2021.