Der Bundesrat hat am 13.03.2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld (BR-Drs. 138/20; BR-Drs. 138/20 (B)) gebilligt, das der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Es ermöglicht der Bundesregierung, Betriebe während der Corona-Krise kurzfristig zu unterstützen.
Entlastungen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt
Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor: sie kann damit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern – zum Beispiel auf den Bereich von Leiharbeit. Die deutsche Wirtschaft soll damit vor existentiellen Verwerfungen durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie bewahrt werden – ähnlich wie in der Finanzkrise 2008/2009.
Schnelles Verfahren
Das Gesetzgebungsverfahren war extrem kurz: der Koalitionsausschuss beschloss die Maßnahmen am 08.03.2020, das Bundeskabinett am 10.03.2020. Nur drei Tage später – am 13.03.2020 – verabschiedete der Bundestag den Entwurf der Koalitionsfraktionen in erster, zweiter und dritter Lesung und leitete den Beschluss unmittelbar dem Bundesrat zu. Dieser billigte ihn noch am gleichen Tag.
Unterzeichnung, Verkündung, Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
Redaktion beck-aktuell, 16. März 2020.
Zum Thema im Internet
Den Entwurf eines Gesetzes zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld (BR-Drs. 138/20) finden Sie, ebenso wie den Beschluss des Bundesrates hierzu (BR-Drs. 138/20 (B)) als pdf-Datei auf den Seiten der Länderkammer.
Aus der Datenbank beck-online
Auftragsengpässe wegen Ausbreitung des Corona-Virus: Ausgleich über Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich möglich, Meldung vom 26.02.2020, FD-ArbR 2020, 426393
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Koalitionsspitze will Bauern entlasten und Kurzarbeitergeld vereinfachen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 30.01.2020, becklink 2015342