"Labubu auf Wish bestellt": Kuscheln erlaubt, kopieren verboten?
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Sie sind klein, bunt, plüschig und längst mehr als nur Spielzeug. In verschiedensten Farben und Formen erhältlich, grinsen Labubus frech von Kinderbetten oder zieren als Anhänger zahlreiche Taschen. Jochen Kilchert und Nicole Vossius erläutern die rechtlichen Fragen hinter den kleinen Monstern.

Labubus stammen aus China und schlagen als flauschige Accessoires nicht nur national, sondern global Wellen. Das unverwechselbare Design der Sammlerfiguren: Runde, kuschelige Körper, große Augen und ein breites, fast schon boshaftes Grinsen, bei dem neun spitze Zähne hervorblitzen. Irgendwie süß und niedlich, aber zugleich auch kitschig und hässlich. Kein Wunder also, dass die Meinungen über Labubus stark auseinandergehen.

Ursprünglich wurden Labubus 2015 vom Hongkonger Designer Kasing Lung für seine Kinderbuchreihe "The Monsters" erschaffen und kamen erstmals 2019 durch die Kooperation mit dem chinesischen Spielzeughersteller "Pop Mart" als Sammelfiguren auf den Markt. Spätestens als sich das koreanische Pop-Idol Lalisa als großer Fan bekannte, war der weltweite Hype endgültig entfacht. Die Kuscheltiere gibt es außerdem nur in "Blind Boxes", was zu einer künstlichen Verknappung führt und die internationale Nachfrage nochmals deutlich steigert. So sehr, dass inzwischen auch andere Unternehmen Fälschungen und Kopien, sogenannten "Lafufus", vertreiben. Eine sehr interessante, fast schon etwas paradox wirkende (rechtliche) Situation – schließlich fürchten sich europäische Anbieter ansonsten davor, von chinesischen Unternehmen kopiert zu werden.

Pop Mart versucht nun, der Hydra chinesischer Raubkopien Herr zu werden. Hierbei setzt Pop Mart auf eine enge Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden, die geschult sind, Lafufus von Labubus zu unterscheiden – zum Beispiel anhand der Anzahl ihrer Zähne. Die Behörden können die Authentizität eines Original-Labubus außerdem durch den Scan eines QR-Codes auf der Verpackung verifizieren. So soll es den chinesischen Behörden im Juni 2025 gelungen sein, mehr als 200.000 gefälschte Labubus aus dem Verkehr zu ziehen.

Klage in den USA, Gestaltung des IP-Portfolios in der EU

Pop Mart beansprucht daher auch gerichtliche Hilfe, um gegen Nachahmer vorzugehen. In den USA verklagte Pop Mart die Supermarktkette 7Eleven wegen des Verkaufs von Lafufus. Das Spielzeugunternehmen stützt sich hierbei auf ein beeindruckendes Portfolio gewerblicher Schutzrechte in den USA, zu dem auch das US-Markenrecht an Labubu sowie über 24 in den USA eingetragene Urheberrechte am Design und der Verpackung der Labubus gehören. Expertinnen und Experten prognostizieren Pop Mart daher gute Erfolgschancen.

Anders gestaltet sich jedoch das IP-Portfolio von Pop Mart in Europa. Pop Mart meldete eine internationale Marke LABUBU in Klasse 28 für unter anderem Spielzeug und Plüschtier erst im September 2024 an. Diese kann durch eine Benennung der EU auch im gesamten EU-Raum Schutz beanspruchen. Im Sommer 2025 folgten weitere gleichnamige Unionsmarkenanmeldungen. Kurioserweise konnte Pop Mart derzeit nur Eintragungen einer Wortmarke LABUBU in Frankreich für die Kategorie "Papierwaren" und in den Benelux-Staaten für "Spielzeug" erzielen.

Es ist ungewöhnlich, Markenanmeldungen erst Jahre nach dem Markteintritt vorzunehmen. In der Regel schützen Unternehmen ihre Marken bereits bei der Produkteinführung, spätestens bei erlangter Bekanntheit.

Gerade im Kampf gegen die Produktpiraterie ist das von großer Bedeutung. Der Unionsgesetzgeber sieht die Möglichkeit eines sogenannten unionsweiten Grenzbeschlagnahmeantrags vor, der es Zollbehörden ermöglicht, bereits an den EU-Außengrenzen bei Verdacht einer Verletzung eines unionsweiten Schutzrechts, Waren mit unionsweiter Wirkung zu beschlagnahmen. Inhabern rein nationaler Rechte verbleibt nur die Möglichkeit eines sogenannten nationalen Grenzbeschlagnahmeverfahrens, das eine Beschlagnahme nur an den jeweiligen Binnengrenzen eröffnet. Es scheint daher, als habe Pop Mart die Relevanz des europäischen Marktes für ihre Plüschmonster erst spät erkannt.

LABUBU vs. BUBU – Wer darf bleiben?

Dass Pop Mart erst spät beschloss, LABUBU in der EU schützen zu lassen, könnte dem chinesischen Spielzeugunternehmen nun zum Verhängnis werden: Gegen die Schutzrechterstreckung der internationalen Marke für die EU und die weiteren Unionsmarkenanmeldungen legte ein türkischer Spielzeughersteller bereits Widerspruch beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) ein.

Das Problem: Die türkische Konkurrenz meldete die EU-weite Wort-Bild-Marke BUBU für unter anderem Plüschspielzeug schon im April 2024 an. Jetzt geht das Unternehmen aus der Türkei aufgrund einer sogenannten markenrechtlichen Verwechslungsgefahr gegen die jüngeren Markenanmeldungen von Pop Mart vor. Eine solche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn sich die gegenüberstehenden Zeichen klanglich, begrifflich oder bildlich so ähnlich sind, dass der Verkehr diese gedanklich miteinander in Verbindung bringen könnte.

Im vorliegenden Fall spricht vieles für eine Markenähnlichkeit von LABUBU und BUBU, da beide den phonetischen Bestandteil "Bubu" gemeinsam haben, der durch seine repetitive Struktur und den spielerischen Klang kindliche Assoziationen weckt. Es bleibt daher spannend, ob es Pop Mart gelingen wird, das EUIPO vom Gegenteil zu überzeugen. Zuvor ist jedoch die türkische Konkurrenz am Zug, ihren Widerspruch hinreichend zu begründen. Trotz der Möglichkeit einer einvernehmlichen Koexistenz, konnten die Parteien in der hierfür bestimmten "Cooling-off-Periode" vor dem streitigen Widerspruchsverfahren keine Einigung erzielen.

Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens könnte auch Einfluss auf weitere nationale Anmeldungen der Marke LABUBU haben: Aufgrund der Unionsmarke BUBU kann die türkische Konkurrenz auch weiteren nationalen Markeneintragungen von LABUBU in EU-Mitgliedsstaaten widersprechen. Der Kampf um die Marke LABUBU wird Pop Mart damit noch länger verfolgen.

Und wie ist die Rechtslage in Deutschland? Hierzulande bestünde auch ohne die Eintragung einer Marke die Möglichkeit eines Markenschutzes über eine sogenannte nicht-eingetragene Benutzungsmarke, deren Schutz sich aus der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise ableitet. Mit dem aktuellen Labubu-Hype könnte Pop Mart den erforderlichen Verkehrsgeltungsgrad von etwa 20% bereits erreicht haben. Auch auf Basis einer Benutzungsmarke ließe sich ein nationales Beschlagnahmeverfahren zumindest an den deutschen Außengrenzen beantragen.

Kuschelige Körper, große Augen, fieses Grinsen

Neben dem Markenrecht ist auch das Designrecht, das den ästhetischen Eindruck und die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses schützt, ein wirksames Instrument gegen Nachahmungen. Auch diesbezüglich hat Pop Mart derzeit weder in Deutschland noch in der EU eingetragene Designrechte. Das Unionsrecht gewährt jedoch einen dreijährigen Schutz für nicht eingetragene Designs – vorausgesetzt, diese weisen Neuheit und Eigenart auf. Labubu-Designs, die bereits seit 2019 auf dem europäischen Markt erhältlich sind, sind damit keinem Designschutz mehr zugänglich. Anders liegt es bei den ab Oktober 2022 auf den Markt gebrachten Labubu-Designs, wenn sich diese in ihrem Gesamteindruck von ihren Vorgängermodellen bzw. älteren Designs unterscheiden, also eine gewisse Eigenart aufweisen. Gerade bei neuen Sondereditionen ist ein Designschutz damit grundsätzlich denkbar.

Ebenso schützt in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor (unlauteren) Nachahmungen. Jedoch nur Produkte mit einer sogenannten wettbewerblichen Eigenart, das heißt solche, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf ihre betriebliche Herkunft hinzuweisen. Aufgrund des hohen Wiedererkennungswerts der Labubus hat Pop Mart gute Chancen, eine solche Eigenart zu begründen.

Ein Nachahmungsschutz nach dem UWG besteht jedoch nur, wenn besondere unlautere Umstände vorliegen, wie z.B. eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder die Ausnutzung der Wertschätzung eines Produkts. Da Lafufus als Fake-Labubus darauf abzielen, eine günstigere, jedoch qualitativ mindere Alternative zu den Originalen zu bieten, spricht viel dafür, dass Pop Mart im Einzelfall den Unlauterkeitstatbestand der Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung für ihre Labubus erfolgreich geltend machen könnte. Das UWG sieht jedoch keine Möglichkeit für ein nationales Grenzbeschlagnahmeverfahren vor.

Das Phänomen Labubus vs. Lafufus verdeutlicht, vor welchen Herausforderungen die Hersteller in einer globalisierten Welt im Kampf gegen Nachahmer stehen. Darüber hinaus demonstrieren die Trend-Kuscheltiere den unvermeidlichen Wettlauf um Schutzrechte. Angesichts dieser dynamischen Entwicklungen darf man gespannt sein, ob es Pop Mart auch in Europa gelingen wird, sich nachhaltig gegen Nachahmer abzusichern. Eins steht jedoch fest: Labubus kuscheln bleibt erlaubt, wer sie kopiert, muss allerdings mit chinesischer Gegenwehr rechnen!


Jochen Kilchert ist Partner bei MEISSNER BOLTE in München. Seit über 20 Jahren ist er als deutscher Patentanwalt sowie European Patent Attorney im Marken-, Design-, Wettbewerbs- und besonders im Patentrecht tätig.  Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist der Kampf gegen die Produktpiraterie.

Nicole Vossius ist Rechtsanwältin am Münchner Standort von MEISSNER BOLTE. Sie berät nationale und internationale Mandanten auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes mit dem Schwerpunkt Marken & Designs.

Redaktion beck-aktuell, Gastbeitrag von PA Jochen Kilchert & RAin Nicole Vossius, 29. September 2025.

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