Streit um Kuhglockenlärm
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in Bayern. Mit der Klage verlangte der Kläger von den Beklagten unter anderem, die Weideviehhaltung mit Kuhglocken zu unterlassen. Er fühlte sich von den Kuhglocken gestört. Am Schlafzimmerfenster will er eine Lautstärke von mehr als 70 Dezibel gemessen haben.
OLG: Frühere gerichtliche Vereinbarung wird eingehalten
Das OLG München sah sich im April 2019 aber nicht veranlasst, dem ein Ende zu setzen. Die Beklagten hielten sich an eine frühere gerichtliche Vereinbarung, wonach die Kühe mit Glocke nur im entfernteren Teil der Wiese mit gut 20 Metern Abstand zum Nachbarn grasen dürfen.
BGH: Keine grundsätzliche Bedeutung
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung habe der Senat - wie üblich - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.