Stadt Karlsruhe nimmt in KSC-Stadionstreit Berufung im Prozess um Übergabe von Vertragsunterlagen zurück

Aus dem zwischen der Stadt Karlsruhe und der der KSC Betriebsgesellschaft Stadion GmbH im November 2016 geschlossenen "Vertrag zur Entwicklung des neuen Fußballstadions im Wildpark" ergibt sich ein umfassender Informationsanspruch der KSC Stadion GmbH über alle Vorgänge, die den Neubau des Stadions betreffen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Vorsitzenden des Achten Zivilsenates des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Hans Jörg Städtler-Pernice, in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019. Dabei wies Städtler-Pernice ausdrücklich darauf hin, dass der Entwicklungsvertrag keine Geheimhaltungsinteressen des Totalunternehmers schützt. Die Berufung der Stadt Karlsruhe gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Karlsruhe, IMR 2019, 3387) habe deswegen keine Aussicht auf Erfolg. Wie das OLG mitteilt, hat die Stadt ihr Rechtsmittel daraufhin zurückgenommen. Die Entscheidung des LG Karlsruhe sei damit rechtskräftig.

Umfassender Informationsanspruch der KSC Stadion GmbH bejaht

Von dem Informationsanspruch der KSC Stadion GmbH seien auch die jeweils aktuelle Fassung des Totalunternehmervertrages einschließlich des Zahlungsplans und weitere Unterlagen wie Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC Stadion GmbH zusammenhängende Unterlagen umfasst, heißt es in den Ausführungen des OLG weiter.

Streitpunkt: Unterlagen mit geschwärzten Passagen übergeben

Die Stadt Karlsruhe hatte während des Berufungsverfahrens der KSC Stadion GmbH umfangreiche Unterlagen übermittelt, nachdem der Senat den Antrag der Stadt auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung am 08.11.2019 zurückgewiesen hatte. Allerdings waren die übergebenen Unterlagen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung durch den Beschluss vom 08.11.2019 vorläufig eingestellt war, geschwärzt. Die geschwärzten Passagen sind teilweise von dem Totalunternehmer mit dem Vermerk "Betriebsgeheimnis – streng vertraulich" gekennzeichnet.

OLG: Unterlagen sind ohne Schwärzung herauszugeben

Die KSC Stadion GmbH hat nach Ansicht des OLG Anspruch auf Übermittlung von Kopien oder pdf-Dateien der Unterlagen ohne Schwärzungen. Ausgenommen von dem Informationsanspruch seien nach dem Entwicklungsvertrag lediglich vertrauliche Informationen, die ausschließlich Belange der Stadt betreffen. Geheimhaltungsinteressen des Totalunternehmers als solche schütze der Entwicklungsvertrag nicht. Vielmehr sehe er für vertrauliche Dokumente Dritter eine Geheimhaltungsverpflichtung der KSC Stadion GmbH vor. Daher müssten auch Anlagen vollständig herausgegeben werden, die der Totalunternehmer als vertraulich gekennzeichnet habe.

OLG Karlsruhe

Redaktion beck-aktuell, 11. Dezember 2019.