Umfassender Informationsanspruch der KSC Stadion GmbH bejaht
Von dem Informationsanspruch der KSC Stadion GmbH seien auch die jeweils aktuelle Fassung des Totalunternehmervertrages einschließlich des Zahlungsplans und weitere Unterlagen wie Kostenschätzungen, Prüfexemplare, Nachträge und andere insbesondere mit Sonderwünschen der KSC Stadion GmbH zusammenhängende Unterlagen umfasst, heißt es in den Ausführungen des OLG weiter.
Streitpunkt: Unterlagen mit geschwärzten Passagen übergeben
Die Stadt Karlsruhe hatte während des Berufungsverfahrens der KSC Stadion GmbH umfangreiche Unterlagen übermittelt, nachdem der Senat den Antrag der Stadt auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung am 08.11.2019 zurückgewiesen hatte. Allerdings waren die übergebenen Unterlagen in dem Umfang, in dem die Zwangsvollstreckung durch den Beschluss vom 08.11.2019 vorläufig eingestellt war, geschwärzt. Die geschwärzten Passagen sind teilweise von dem Totalunternehmer mit dem Vermerk "Betriebsgeheimnis – streng vertraulich" gekennzeichnet.
OLG: Unterlagen sind ohne Schwärzung herauszugeben
Die KSC Stadion GmbH hat nach Ansicht des OLG Anspruch auf Übermittlung von Kopien oder pdf-Dateien der Unterlagen ohne Schwärzungen. Ausgenommen von dem Informationsanspruch seien nach dem Entwicklungsvertrag lediglich vertrauliche Informationen, die ausschließlich Belange der Stadt betreffen. Geheimhaltungsinteressen des Totalunternehmers als solche schütze der Entwicklungsvertrag nicht. Vielmehr sehe er für vertrauliche Dokumente Dritter eine Geheimhaltungsverpflichtung der KSC Stadion GmbH vor. Daher müssten auch Anlagen vollständig herausgegeben werden, die der Totalunternehmer als vertraulich gekennzeichnet habe.