Kraftwerk Datteln 4: Bebauungsplan muss erneut geprüft werden

Im jahrelangen Rechtsstreit um Datteln 4 haben Kraftwerks-Gegner eine Niederlage erlitten. Das BVerwG hob Urteile der Vorinstanz auf, die den Bebauungsplan für das Steinkohlekraftwerk für unwirksam erklärt hatte. Das OVG habe seine Entscheidung auf rechtlich nicht tragfähige Erwägungen gestützt. Nun muss es erneut entscheiden.

Um das Kraftwerk gibt es seit vielen Jahren Streit. Ein erster Bebauungsplan war 2009 für unwirksam erklärt worden, weil er nicht mit der Landesplanung im Einklang stand. Gegen den neu aufgesetzten Plan hatten der Umweltverband BUND, die Stadt Waltrop und mehrere Anwohner geklagt. Sie bemängelten in erster Linie Fehler bei der Wahl des Standortes - und hatten damit vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Die Vorinstanz erklärte den Bebauungsplan wegen einem "erheblichen Abwägungsmangel" für unwirksam. Rechtsfehler bei der regionalplanerischen Standortfestlegung schlügen auf die bauplanungsrechtliche Abwägung durch. Ein Verfahrensfehler der Umweltprüfung ergebe sich zum einen daraus, dass der Regionalverband Ruhr für die Ermittlung von Standortalternativen ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich des geänderten Regionalplans und nicht seinen gesamten Zuständigkeitsbereich betrachtet habe. Zum anderen seien Kriterien für geeignete Alternativstandorte zugrunde gelegt worden, welche die Alternativenprüfung unzulässig eingeschränkt hätten. Diese Verfahrensfehler der Umweltprüfung und ein aus ihnen folgender Mangel der regionalplanerischen Abwägung seien auch im Rahmen der Normenkontrolle des Bebauungsplans beachtlich.

Die Stadt Datteln und der Kraftwerksbetreiber Uniper legten Revisionen ein, über die jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat.

BVerwG: Neuer Bebauungsplan noch einmal zu prüfen

Das BVerwG teilt die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht (Urteile vom 07.12.2023 – 4 CN 4.22, 4 CN 5.22, 4 CN 6.22). Bei der regionalplanerischen Standortfestlegung handele es sich um kein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Raumordnung. Sie sei folglich bei der Abwägung zu berücksichtigen. Eine darauf bezogene Prüfung habe das OVG unterlassen. Es habe zu Unrecht angenommen, dass der Suchraum für alternative Standorte auf den gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands Ruhr zu erstrecken ist. Die Umweltprüfung durfte laut BVerwG die Suchkriterien so bestimmen, dass die geprüften Standorte jedenfalls auch für ein Steinkohlekraftwerk geeignet waren.

Das Gericht hat die Urteile des OVG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Streit geht also in die nächste Runde.

BVerwG, Urteil vom 07.12.2023 - 4 CN 4.22

Redaktion beck-aktuell, bw, 7. Dezember 2023 (ergänzt durch Material der dpa).