Korruption bei Politikern: "Wir brauchen mehr als nur neue Straftatbestände"

Warum ist Deutschland im Rule-of-Law-Index abgestiegen? Wo lauern Korruptionsrisiken für Mandatsträger in Parlamenten – und ist eine Reform von § 108f StGB nötig? Juliane Schwarz-Ladach meint im beck-aktuell-Interview, die Norm verspreche viel mehr, als sie halte. Und plädiert für mehr Ehrlichkeit.

beck-aktuell: Frau Dr. Schwarz-Ladach, Deutschland ist im WJP-Ranking des Rule-of-Law-Index 2025 um einen Platz abgestiegen. Ein Grund: Der Korruptionsschutz in der Politik reicht nicht aus. Was müsste Deutschland für eine bessere Korruptionsbekämpfung tun?

Schwarz-Ladach: Korruption und Korruptionsbekämpfung sind gleichermaßen komplex und verlangen vielfältige rechtliche und außerrechtliche Maßnahmen. Das Strafrecht ist dabei ein Puzzlestück.

beck-aktuell: Ihre Dissertation zum Thema "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB" ist dieses Jahr erschienen. Worum geht es in Ihrer Dissertation in einem Satz?

Schwarz-Ladach: Ich blicke in meiner Arbeit kurz gesagt auf die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft der Korruptionsbekämpfung bei Abgeordneten und anderen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern durch das Strafrecht.

"Korruption ist im deutschen Recht nicht gesetzlich definiert"

beck-aktuell: Holen Sie unsere Leserinnen und Leser bei den Basics ab – was ist Korruption?

Schwarz-Ladach: Korruption ist im deutschen Recht kein gesetzlich definierter Begriff, deshalb gibt es viele unterschiedliche Definitionen. Eine häufig zitierte Definition ist die von der Nichtregierungsorganisation Transparency International. Transparency definiert Korruption als Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil.

beck-aktuell: Und wieso ist das bei Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern besonders gefährlich?

Schwarz-Ladach: Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind laut Grundgesetz "Vertreter des ganzen Volkes". Wenn nun aber einzelne Personen auf eine Art und Weise auf Abgeordnete Einfluss nehmen, die in unserer repräsentativen Demokratie so nicht vorgesehen ist, dann ist die gleichberechtigte demokratische Teilhabe der Wählerschaft gefährdet. Das kann an den Grundfesten unserer Demokratie rütteln, wenn die Menschen den Eindruck haben, sie könnten beispielsweise durch Wahlen sowieso nichts erreichen, weil Abgeordnete "gekauft" werden. Dazu kommt die mögliche populistische Instrumentalisierung solcher Vorgänge…

beck-aktuell: Das hat Deutschland zuletzt unter anderem bei der Aserbaidschan-Affäre und der Masken-Affäre zu spüren bekommen. 2024 wurde § 108f StGB neu geschaffen. Was regelt die Norm?

Schwarz-Ladach: § 108f StGB regelt laut gesetzlicher Überschrift die "unzulässige Interessenwahrnehmung". Ich halte diese Überschrift für wenig passend, denn die eigentliche Interessenwahrnehmung wird von § 108f StGB gar nicht in den Blick genommen. Treffender finde ich es, vom unzulässigen Einflusshandel zu sprechen.

beck-aktuell: Sie untersuchen § 108f StGB in Ihrer Dissertation kritisch. Zu welchem Ergebnis kommen Sie? Ist der Paragraf gelungen?

Schwarz-Ladach: Nein, ich halte § 108f StGB in mehrfacher Hinsicht für wenig gelungen.

"§ 108f StGB verspricht viel, hält aber nur wenig"

beck-aktuell: Wo sehen Sie Probleme?

Schwarz-Ladach: Das beginnt bei ganz banalen Dingen wie der gesetzeshandwerklichen Ausgestaltung. Bedeutsamer finde ich allerdings, dass § 108f StGB in seiner jetzigen Form den Eindruck erweckt, Vorgänge wie die Masken-Affäre oder die Aserbaidschan-Affäre seien nunmehr strafrechtlich umfassend verboten, wenngleich dies nur in äußerst eingeschränkter Weise der Fall ist. Vereinfacht: Die Norm verspricht auf den ersten Blick viel und hält davon nur wenig ein.

beck-aktuell: Warum ist das so?

Schwarz-Ladach: Weil die Strafbarkeit davon abhängt, dass das Verhalten die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzt und diese Vorschriften nur für einen Bruchteil der von § 108f StGB erfassten Gremien existieren, würde eine Masken-Affäre 2.0 faktisch nur im Bundestag, im bayerischen und schleswig-holsteinischen Landtag mit Strafe bedroht. Und das gilt auch nur für einen Einflusshandel auf derselben Ebene, also beispielsweise eines Bundestagsabgeordneten gegenüber einem Bundesministerium. Tritt der Bundestagsabgeordnete gegenüber einem Landesministerium auf, wäre auch dies nicht erfasst. Die Norm soll das Vertrauen in die gesetzgebenden Institutionen stärken und tut dies mit einem sehr weit formulierten Tatbestand. Nur bei einem Blick ins Primärrecht der jeweiligen Gremien fällt dann auf, wie klein der Anwendungsbereich des § 108f StGB aktuell wirklich ist. Das halte ich im Hinblick auf das bereits angeschlagene Vertrauen in die Parlamente für fahrlässig.

beck-aktuell: Sie machen in Ihrer Arbeit auch Reformvorschläge. Was würden Sie ändern, wenn Sie § 108f StGB abändern dürften?

Schwarz-Ladach: Ich würde unter anderem den Tatbestand deutlicher an den des § 108e StGB anpassen, das Merkmal "ungerechtfertigt" und die Drittvorteile streichen, das Merkmal "während seines Mandates" durch "neben der Wahrnehmung seines Mandates" ersetzen und die Stellen ausdrücklich aufnehmen, gegenüber welchen die Interessenwahrnehmung erfolgen soll.

[Anm. d. Red.: § 108f S. 1 StGB lautet wie folgt: "Wer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er während seines Mandates zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."]

Außerdem würde ich das Strafmaß nach unten korrigieren, da es in der aktuellen Form in Spannung zu den Amtsträgerkorruptionsdelikten der §§ 331 ff. StGB steht. Vor allem aber würde ich die Vorfrage erörtern, ob es aktuell überhaupt eines strafrechtlichen Verbotes des Einflusshandels bedarf – wie schon gesagt besteht bisher noch nicht einmal ein Konsens im parlamentarischen Primärrecht. Wenn Strafrecht wirklich Ultima Ratio sein soll, dann muss diese Frage ernsthaft gestellt werden.

beck-aktuell: Das ist ganz schön umfassend. Hatten Sie das Gefühl, dass die Norm bewusst zurückhaltend formuliert wurde, also dass beteiligte Politikerinnen und Politiker eventuell gar kein Interesse an einer strengeren Regelung hatten?

Schwarz-Ladach: Das ist ein Gedanke, der mit Blick auf die Geschichte der Abgeordnetenbestechung immer wieder geäußert wird. Und es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass die Normgeschichte von einer deutlichen regulatorischen Zurückhaltung geprägt ist. Es ist durchaus stimmig, diese Zurückhaltung jedenfalls auch darauf zurückzuführen, dass die Abgeordneten hier in eigener Sache tätig werden müssen. Andererseits halte ich einen Teil der Zurückhaltung auch für angemessen. Meine vorgeschlagenen Änderungen für § 108f StGB würden den Tatbestand ja sogar noch enger machen. Ich halte das aber für ehrlicher.

"Eine effektive Strafverfolgung trägt zur Korruptionsbekämpfung bei"

beck-aktuell: Ist für eine starke Korruptionsbekämpfung wirklich immer eine Strafverschärfung notwendig? Oder sehen Sie nicht viel eher auch Missstände bei der Verfolgung?

Schwarz-Ladach: Genau das ist der Punkt. Es geht wie bei vielen Themen im Strafrecht eben nicht nur um neue Straftatbestände. Eine effektive Strafverfolgung ist ein Faktor, der zur Korruptionsbekämpfung beitragen kann. Für ebenfalls wichtig halte ich eine Ausdifferenzierung des Primärrechts, beispielsweise auch, indem eine sogenannte Abgeordnetenanklage auf Bundesebene geschaffen wird. Wenn wir den Ultima-Ratio-Grundsatz ernst nehmen, dann lässt sich nur schwer argumentieren, es brauche stets Strafnormen, wenn doch das Primärrecht das Verhalten zulässt oder jedenfalls nicht verbietet. Sonst erhalten wir Normen wie § 108f StGB, die scheinbar weit reichen und dann doch enttäuschen.

beck-aktuell: Wenn Sie sich heute die weltpolitische Lage ansehen: Macht Ihnen das im Hinblick auf das Thema Korruption manchmal Angst?

Schwarz-Ladach: Angst ist vielleicht zu viel gesagt. Aber die Entwicklung der Korruptionsdelikte war in den letzten Jahrzehnten stark durch internationale Abkommen geprägt – das ist auch sinnvoll, denn Korruption macht ja nicht an der Ländergrenze Halt. Zu sehen, wie internationale Kooperationen und Bündnisse zerbrechen, lässt Ungutes für die internationale Korruptionsbekämpfung erahnen.

"Wir sehen in den USA besorgniserregende Umbauprozesse"

beck-aktuell: US-Präsident Donald Trump und einigen seiner Anhänger wird oft nachgesagt, sie seien korrupt und würden ihre politische Macht nutzen, um sich selbst zu bereichern. Sind wir in Deutschland besser vor einem solchen "Ausverkauf" der Politik geschützt?

Schwarz-Ladach: Ich würde gerne mit "Ja" antworten. Aber ich bin skeptisch. Die USA haben sehr weitreichende Transparenz- und Strafvorschriften für den parlamentarischen Bereich und dennoch sehen wir besorgniserregende Umbauprozesse. Ich glaube, dass wir in Deutschland auch im Hinblick auf die Vergangenheit gerne glauben wollen, wir könnten uns mit dem Recht vor undemokratischen Entwicklungen schützen. In einem gewissen Maße mag das auch zutreffen – zum Beispiel im Hinblick auf die gerade viel diskutierte Resilienz von Institutionen wie dem BVerfG. Aber letzten Endes finde ich es auch wichtig, zu erkennen, dass antidemokratische Akteure durch das Recht alleine nicht aufgehalten werden können. Das sehen wir im Ansatz bei den Reichsbürgern, wenn sie geltendes Recht nicht anerkennen und dem deutschen Staat die Existenz absprechen. Es braucht die starke und aktive Zivilgesellschaft, die sich nicht auf ihrem Recht ausruht.

beck-aktuell: Weihnachten steht vor der Tür und auch der eine oder andere Politiker wird auf seinem Schreibtisch eine kleine Aufmerksamkeit von Verbänden, Lobbygruppen oder Unternehmen vorfinden. Annehmen oder lieber nicht?

Schwarz-Ladach: Die Lieblingsantwort der Juristinnen und Juristen: Kommt drauf an. Einerseits kennen §§ 108e und 108f StGB keinen Mindestwert für einen Vorteil – wenn der Vorteil in einem Gegenleistungsverhältnis mit einem konkreten Verhalten bei Wahrnehmung des Mandates steht, dann ist auch die Annahme eines geringwertigen Vorteils von § 108e StGB erfasst. Andererseits spricht die Geringwertigkeit indiziell eher dafür, dass es kein derartiges Gegenleistungsverhältnis gibt.

beck-aktuell: Vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Dr. Jannina Schäffer.

Dr. Juliane Schwarz-Ladach arbeitet als Post-Doc und Habilitandin am Lehrstuhl für Strafrecht von Prof. Bernhard Hardtung an der Universität Rostock. Ihre Dissertation „Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern gemäß § 108e StGB“ erschien 2025 bei Duncker & Humblot.

Redaktion beck-aktuell, Dr. Jannina Schäffer, 16. Dezember 2025.

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