Ein Nachteilsausgleich bei der Zweiten juristischen Staatsprüfung kann nur für persönliche Einschränkungen gewährt werden, die nicht die abgeprüften Fähigkeiten betreffen. Einem Prüfling, der aufgrund von Immunsuppressiva an starker Abgeschlagenheit und Konzentrationsstörungen litt, ist daher keine Schreibzeitverlängerung zu gewähren, entschied das VG Wiesbaden (Beschluss vom 29.04.2025 - L 819/25.WI).
Seit frühester Kindheit leidet ein angehender Jurist an einer autoimmunen Hepatitis. Neben einer lebenslangen Überwachung seiner Laborwerte ist auch eine Dauerbehandlung mit Immunsuppressiva nötig. Die Nebenwirkungen: verminderte Konzentrationsleistung, schnelle Ermüdung, Abgeschlagenheit.
Nachdem er im Erstversuch des zweiten Staatsexamens keinen Nachteilsausgleich bekommen hatte, bestand der Examenskandidat lediglich zwei der insgesamt acht Klausuren. Im Vorfeld seines Zweitversuchs legte er dem Prüfungsamt neue Atteste des Gesundheitsamts vor und stellte erneut einen Antrag auf eine Schreibzeitverlängerung von je 25% (eine Stunde und 15 Minuten) pro fünfstündiger Klausur. Das JPA lehnte wiederum ab. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung bestätigte jetzt auch das VG Wiesbaden.
Keine Frage der Chancengleichheit
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich sei weder im gesetzlichen noch im untergesetzlichen Recht vorgesehen. Stattdessen werde der Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH aus der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit hergeleitet.
Die 7. Kammer gab zu bedenken, dass ein ungleiches Feld an Prüflingen ganz natürlich sei. Logisches Denken, Argumentationsfähigkeit, Prüfungswissen und Auffassungsgabe seien bei jedem Prüfungskandidaten unterschiedlich ausgeprägt. Es sei nicht Aufgabe der Prüfungsbehörde, diese hergebrachten bzw. angeborenen Unterschiede einzuebnen. Ein Nachteilsausgleich solle höchstens die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihre "angeborenen und erworbenen Fähigkeiten" unbeeinträchtigt zur Geltung bringen können.
Würde das Amt einen Nachteilsausgleich gewähren, der gerade die abgeprüften Leistungen betreffe, würde das Prinzip der Chancengleichheit untergraben. Deshalb habe das BVerfG bereits entschieden, dass ein Nachteilsausgleich nur in Bereichen gewährt werden könne, die nicht Prüfungsgegenstand seien.
Examen verlangt mehr als nur juristisches Wissen
Das VG betonte, dass das zweite Staatsexamen mehr verlange als nur den lösungsorientierten Umgang mit juristischen Fragestellungen. Das Ausbildungsziel orientiere sich an den tatsächlichen Aufgaben des Richteramtes und stelle auch auf eine gewisse Organisationsfähigkeit sowie das Arbeiten unter Zeitdruck ab. Das zügige, konzentrierte Arbeiten sei daher eine wesentliche Prüfungsvorgabe bzw. eine prüfungsrelevante Fähigkeit.
Das Problem: Die Krankheit schränke den Prüfling dauerhaft und unheilbar ein. Da er auch nach dem zweiten Staatsexamen weiterhin an der Krankheit leiden würde, sei ein Urteil über seine Leistungen nicht von seiner Erkrankung zu trennen. Die von der Amtsärztin vorgenommene Differenzierung in natürlich gegebene Fähigkeiten des Prüflings, an deren Nachweis er durch die Erkrankung gehindert ist, überzeuge daher nicht. Der angehende Jurist werde auch im Berufsleben mit Konzentrationsschwierigkeiten, Abgeschlagenheit und erhöhtem Regenerationsbedarf zu kämpfen haben, sodass ein Leistungsurteil über seine juristischen Fähigkeiten eben nicht von der Krankheit getrennt werden könne. Defizite hinsichtlich dieser Fähigkeiten dürften nicht durch ein Verhalten der Prüfungsbehörde etwa im Wege des Nachteilsausgleichs ausgeglichen werden.


