Union und SPD haben im Streit um Details zum Familiennachzug von Flüchtlingen mit nur eingeschränktem Schutz eine Kompromissformel gefunden. Die stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Eva Högl, erklärte am 02.05.2018 in Berlin, falls die Zielmarke von 1.000 Angehörigen pro Monat wegen bürokratischer Anlaufschwierigkeiten in den ersten fünf Monaten nicht erreicht werden sollte, werde eine Übertragung auf den kommenden Monat möglich sein. "Administrative Kniffe“, um die Zahl der bearbeiteten Anträge künstlich niedrig zu halten, werde die SPD nicht akzeptieren.
Bundesverwaltungsamt entscheidet über Begünstigte
Der Kompromiss sieht den Angaben zufolge außerdem vor, dass die Entscheidung darüber, welche Flüchtlinge zuerst ihre Angehörigen zu sich holen dürfen, in Deutschland beim Bundesverwaltungsamt liegen soll. Die Visa erteilt aber nach wie vor das Auswärtige Amt. Die SPD hatte ursprünglich vorgeschlagen, die Entscheidungsstelle beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anzusiedeln. Die Union sah eher das Auswärtige Amt in der Pflicht.
Voraussetzung für den privilegierten Familiennachzug
Bei dem Gesetzentwurf, den das Kabinett in der kommenden Woche beraten soll, geht es um den privilegierten Familiennachzug für Flüchtlinge mit eingeschränktem Schutzstatus. Das sind Menschen, bei denen man davon ausgeht, dass sie nicht lange in Deutschland bleiben werden, denen aber aktuell Gefahr im Herkunftsland droht. Für die Angehörigen dieser "subsidiär Schutzberechtigten“ war im März 2016 ein Nachzugsstopp beschlossen worden. Der Familiennachzug ist nur möglich für Ehepartner, minderjährige Kinder und für die Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen.
Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2018 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
Thym, „Der Staat kann Migration steuern“, DRiZ 2018, 136
Bast, Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR 2018, 41
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