Komplexe Pfandleihe-Geschäfte mit Autos sind Fall für BGH

Der Bundesgerichtshof muss prüfen, ob ein bundesweit tätiger Pfandleiher Autos kaufen, dann an die Verkäufer vermieten und nach einigen Monaten öffentlich versteigern darf. Vorherige Instanzen hatten in den Konstrukten aus kombinierten Kauf- und Mietverträgen verbotene Rückkaufsgeschäfte oder ein wucherähnliches Geschäft gesehen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter wollen ihr Urteil am 16.11.2022 verkünden, wie sie am Mittwoch ankündigten.

Wiederbeschaffungswert lag deutlich über Ankaufspreis

Die vier Fälle aus Nordrhein-Westfalen und Hessen, um die es in Karlsruhe ging, unterscheiden sich zum Beispiel bei Kosten, Ablauf und Details in den Verträgen. Allen gemein ist aber, dass sich der vertraglich vereinbarte Aufrufpreis bei der Versteigerung aus dem Ankaufspreis zuzüglich etwa ausstehender Mieten, nicht ersetzter Schäden und den Kosten der Versteigerung zusammensetzte. Ein Kläger hatte dem staatlich zugelassenen Pfandleihhaus seinen Wagen für 5.000 Euro übergeben, während der Wiederbeschaffungswert 16.000 Euro betrug, wie die Vorsitzende Richterin Rhona Fetzer deutlich machte.

Weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf das Fahrzeug

Die ursprünglichen Verkäufer sollten bei der Auktion erzielte Mehrerlöse nicht bekommen, wenn sie das Fahrzeug selbst ersteigern. In drei der vier Fälle ließ sich das Unternehmen zudem weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf das Fahrzeug zusichern – und konnte es den BGH-Angaben zufolge "im Falle des Zahlungsverzugs ohne Ankündigung sicherstellen und für den Fall der unterlassenen Rückgabe nach Ende der Mietzeit auf Kosten und ohne den Willen des jeweiligen Kunden in Besitz nehmen". Die Betroffenen gingen gegen das Pfandleihhaus vor.

BGH prüft mehrere Revisionen: Greift Verbot aus GewO?

Der BGH prüft nun mehrere Revisionen zu den Fällen. Dabei geht es vor allem um einen Passus aus der Gewerbeordnung: "Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten." Diese Vorschrift müsse ausgelegt werden, sagte Fetzer.

Vertreterin des Pfandleihhauses: Geschäftsmodell im Interesse der Kunden

BGH-Anwältin Brunhilde Ackermann als Vertreterin des Pfandleihhauses argumentierte, das Geschäftsmodell sei im Interesse der Kunden: Diese brauchten zum einen Geld und wollten zum anderen mobil bleiben. Beides ermögliche der Pfandleiher, der ohne Bonitätsprüfung zugleich das Risiko trage, dass mit dem Auto etwas passiere. Zudem mache die Firma keine enormen Gewinne mit diesem Vorgehen, sagte sie.

Vertreter der Gegenseite: Pfandleihhaus nutz Notlage aus

Der Vertreter der Gegenseite, Siegfried Mennemeyer, hingegen warf dem Pfandleihhaus vor, die Notlage seiner Mandanten auszunutzen. "Gegen Wohltaten wollen wir Verbraucher uns nicht wehren", sagte der Anwalt. Gegen Übervorteilung aber schon – wenn also zum Nachteil der Kunden gehandelt wird, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen.

BGH -

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2022 (dpa).