EU-Kommission schlägt neue Steuervorschriften zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs vor

Die Europäische Kommission will die mehrwertsteuerlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU verbessern. Hierfür hat sie am 01.12.2016 eine Reihe von Maßnahmen vorgestellt. Ziel sei es, den Online-Handel für Verbraucher und Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-ups, zu erleichtern.

Neue Mehrwehrsteuervorschriften für Online-Verkäufe

Derzeit müssen sich Online-Händler in allen Mitgliedstaaten, in denen sie Umsätze tätigen, für die Mehrwertsteuererhebung anmelden. Aus diesen Mehrwertsteuerpflichten, die oft als eines der größten Hindernisse für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr angeführt würden, entstünden Unternehmen Kosten in Höhe von rund 8.000 Euro für jedes EU-Land, in dem sie Verkäufe tätigen, heißt es in der Mitteilung der Kommission. Sie schlägt deshalb vor, dass Unternehmen nur noch eine einfache vierteljährliche Steuererklärung für die gesamte von ihnen in der EU geschuldete Mehrwertsteuer einreichen müssen und dafür eine einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer im Internet nutzen können sollen. Dieses System werde für den elektronischen Verkauf von Dienstleistungen wie Apps für Mobiltelefone bereits angewendet und habe sich mit Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von drei Milliarden Euro im Jahr 2015 als erfolgreich erwiesen. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen werde dadurch um nicht weniger als 95% vermindert, womit die EU-Wirtschaft insgesamt 2,3 Milliarden Euro einsparen könne und die Mehrwertsteuereinnahmen der Mitgliedstaaten um sieben Milliarden Euro gesteigert würden, betonte die Kommission.

Mehrwertsteuervorschriften für Kleinstunternehmen und Start-ups sollen vereinfacht werden

Die geplante Neuregelung sieht einen neuen Schwellenwert von jährlich 10.000 Euro für Online-Verkäufe vor, unter dem im grenzüberschreitenden Handel tätige Unternehmen weiter die ihnen aus ihrem Heimatland bekannten Mehrwertsteuervorschriften anwenden dürfen. Damit werde die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften EU-weit für 430.000 Unternehmen erleichtert, die 97% aller grenzüberschreitend tätigen Kleinstunternehmen ausmachen würden. Ein zweiter neuer Schwellenwert von 100.000 Euro jährlich werde KMU das Leben erleichtern, wobei die Vorschriften dafür vereinfacht werden sollen, wie die Ansässigkeit ihrer Kunden festzustellen ist. Die Grenzwerte könnten bereits ab 2018 auf elektronische Dienstleistungen und bis 2021 auf Online-Verkäufe von Waren angewendet werden, so die Kommission. Andere Vereinfachungen würden es den Kleinstunternehmen ermöglichen, die aus dem Heimatland vertrauten Mehrwertsteuervorschriften weiter anzuwenden, etwa die Vorschriften für die Rechnungstellung und das Führen von Aufzeichnungen. Die erste Anlaufstelle werde stets die Steuerverwaltung jenes Mitgliedstaats sein, in dem das betreffende Unternehmen ansässig ist; zudem werde die Buchführung der Unternehmen nicht mehr von jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verkäufe tätigen, geprüft werden.

Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen soll abgeschafft werden

In die EU eingeführte Kleinsendungen mit einem Wert von weniger als 22 EUR sind derzeit von der Mehrwertsteuer befreit. Mit rund 150 Millionen Paketen, die jedes Jahr mehrwertsteuerfrei in die EU eingeführt werden, sei dieses System für massenhaften Betrug und Missbrauch anfällig, womit beträchtliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten von Unternehmen in der EU entstehen würden. Erstens seien die EU-Unternehmen gegenüber ihren nicht in der EU ansässigen Wettbewerbern eindeutig benachteiligt, da sie vom ersten Eurocent an mehrwertsteuerpflichtig sind. Zweitens würden die Einfuhrunterlagen für hochwertige Waren wie Smartphones und Tablets systematisch zu niedrigeren Wertangaben oder falschen Warenbeschreibungen führen, damit diesen die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird. Die Kommission hat daher beschlossen, diese Befreiung abzuschaffen.

Gleiche Steuervorschriften für E-Books und Online-Zeitungen

Die derzeitigen Vorschriften gestatten den Mitgliedstaaten, gedruckte Veröffentlichungen wie Bücher und Zeitungen zu ermäßigten Sätzen und in einigen Fällen zu stark ermäßigten Sätzen oder zum Nullsatz zu besteuern. Diese Vorschriften gelten nicht für elektronische Veröffentlichungen, sodass diese zum Normalsatz besteuert werden müssen. Sobald das neue System von allen Mitgliedstaaten verabschiedet ist, sollen sie die Steuersätze für elektronische Veröffentlichungen denen für Druckerzeugnisse anpassen können (ohne dazu verpflichtet zu sein), erläuterte die Kommission.

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2016.

Mehr zum Thema