Coronabedingte Verluste bei der Bahn und deren Tochtergesellschaften
DB Netz ist der größte Betreiber von Eisenbahn-Infrastruktur in Deutschland. DB Energie bewirtschaftet das deutsche Bahnstrom- und -tankstellennetz und versorgt Eisenbahn-Unternehmen mit Fahrstrom und Mineralölprodukten. DB Station &Service hat mehrere Geschäftsfelder - dazu gehört auch die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Haltebahnhöfen und die Vermietung von Flächen in Bahnhöfen. Die drei Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Deutschen Bahn AG. Sie haben aufgrund der COVID-19-Pandemie und der restriktiven Maßnahmen, die Deutschland und andere Länder ergreifen mussten, Verluste erlitten. Die von Mitte März bis Ende Mai 2020 geltenden Beschränkungen schlugen sich direkt auf den Güter- und Personenverkehr auf der Schiene nieder. Dadurch ging die Nachfrage nach den Diensten von DB Netz, DB Energie und DB Station & Service zurück, mit entsprechenden Einnahmeverlusten für die Unternehmen.
Kapitalzuführung von 215 Millionen Euro für die Deutsche Bahn
Deutschland meldete bei der Kommission nach Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b AEUV eine Kapitalzuführung von 215 Millionen Euro für die Deutsche Bahn an. Damit soll das Unternehmen für die Deckung der Verluste entschädigt werden, die den drei oben genannten Tochtergesellschaften zwischen dem 16. März und dem 31. Mai 2020 entstanden sind. Die Kommission hat die Maßnahme auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen beziehungsweise Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige genehmigen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse auszugleichen.
Kommission: Corona-Pandemie ist außergewöhnliches Ereignis
Nach Auffassung der Kommission stellt die COVID-19-Pandemie ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, weil die Situation beispiellos sowie nicht vorhersehbar gewesen sei und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirke. Folglich seien auch Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten gerechtfertigt. Die Kommission hat die Maßnahme für angemessen erachtet, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die erforderliche Höhe hinausgehe, um die Schäden zu decken und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehe.