Koalitionsfraktionen wollen Rechte Betroffener von Fixierungsanordnungen stärken

Die Koalitionsfraktionen wollen die Rechte von Häftlingen, die von Fixierungen betroffen sind, stärken und haben dazu einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/8939) vorgelegt. Mit diesem sollen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2018, 2619) umgesetzt und für freiheitsentziehende Fixierungsanordnungen in der Strafhaft, dem Maßregelvollzug, der Untersuchungshaft, der vorläufigen Unterbringung und im Jugendarrest ein richterliches Verfahrensrecht geschaffen werden.

BVerfG wertet Fixierung in Haft als erneuten Freiheitsentzug

Das BVerfG habe festgestellt, dass die Fixierung in der gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft (Zivilhaft) einen Eingriff in das Grundrecht auf die Person darstelle. Sowohl bei einer Fünf-Punkt- als auch bei einer Sieben-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von der zugrunde liegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als solcher nicht gedeckt sei und daher den Richtervorbehalt abermals auslöse.

Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Fixierungen ist zu schaffen

Daher sei im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs sowie im Bereich des Vollzugs der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung eine Rechtsgrundlage für freiheitsentziehende Fixierungen zu schaffen, die den Richtervorbehalt vorsieht. Hierzu seien die Länder aufgerufen. Der Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Ermächtigung beschränke sich auf die nach der Föderalismusreform im Jahr 2006 weiterhin in die Kompetenz des Bundes fallenden Gefangenen der Zivilhaft.

Redaktion beck-aktuell, 4. April 2019.