Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf zur Sicherung der tariflichen Sozialkassenverfahren und zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vorgelegt (BT-Drs.:18/12510). Das Gesetz soll eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Beitragseinzug und die Leistungsgewährung schaffen beziehungsweise den effektiven Rechtsschutz verbessern.
Sozialkassenverfahren zugrundeliegende Tarifverträge werden verbindlich angeordnet
Um die tariflichen Sozialkassenverfahren auch außerhalb des Baugewerbes zu sichern, werden die nach § 5 TVG (in der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die den Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, rückwirkend ab dem 01.01.2006 mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. Zu Stärkung des effektiven Rechtsschutzes der Sozialkassen als gemeinsamer Einrichtung der Tarifvertragsparteien wird es den Gerichten für Arbeitssachen ermöglicht, in Verfahren über Leistungsansprüche auf deren Antrag die Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG mit der Anordnung einer vorläufigen Leistungspflicht zu verbinden.
Redaktion beck-aktuell, 6. Juni 2017.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs.:18/12510) finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags als pdf-Datei hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Greiner, Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen im Baugewerbe, NZA 2017, 98
BAG, Zur Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, BeckRS 2016, 74223, mit Anmerkung von Bauer in FD-ArbR 2016, 382028
LAG Berlin-Brandenburg, Allgemeinverbindlicherklärung, Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren, Rechtsbeschwerde, BeckRS 2015, 71933
Aus dem Nachrichtenarchiv
BAG: Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über Sozialkassenverfahren im Baugewerbe von 2013 und 2012 unwirksam, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 26.01.2017, becklink 2005574