Gesetzentwurf: Auch unter Betreuung stehende Personen sollen wählen dürfen

Menschen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, sowie wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter sollen nach dem Willen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion ab Mitte 2019 nicht mehr von Bundestags- oder Europawahlen ausgeschlossen werden. Die beiden Koalitionsfraktionen haben dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf "zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze" (BT-Drs. 19/9228) vorgelegt, der am 11.04.2019 erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.

Verweis auf Bundesverfassungsgericht

In der Vorlage verweisen CDU/CSU und SPD darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die genannten Wahlrechtsausschlüsse für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat (BeckRS 2019, 1818).

Gesetz soll im Juli 2019 in Kraft treten

Der Gesetzentwurf, mit dem diese Ausschlüsse im Bundes- und im Europawahlgesetz beendet werden sollen, soll am 01.07.2019 in Kraft treten. Mit ihm sollen zugleich die "Grenzen zulässiger Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts" bestimmt und die Strafbarkeit der Wahlfälschung bei zulässiger Assistenz im Strafgesetzbuch klargestellt werden.

Redaktion beck-aktuell, 11. April 2019.