Für mehrere Tage in Präventivgewahrsam
Die Aktivisten hatten sich am 03.11.2022 gegen 10.30 Uhr sowie wiederholt gegen 18.45 Uhr mit weiteren Aktivisten an den Aktionen am Münchener Stachus beteiligt. Erst gegen 13.10 Uhr beziehungsweise 23.50 Uhr konnte sich der Verkehr auf den blockierten Fahrbahnen wieder in Bewegung setzen. Infolge der Blockadeaktionen wurde am 04.11.2022 für die Aktivisten der polizeiliche Präventivgewahrsam für mehrere Tage angeordnet.
Klimaschutz kein Rechtfertigungsgrund
Das AG führt in der Urteilsbegründung aus, dass Motive des Klimaschutzes keinen Rechtfertigungsgrund für die Begehung von Straftaten darstellen: Sitzblockaden hätten keinen unmittelbaren Einfluss auf den Klimawandel. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Gefahr eines Klimawandels nicht anders als durch die Begehung von Straftaten abgewendet werden könnte. Zur Einwirkung auf den politischen Meinungsprozess seien die Wahrnehmung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, das Petitionsrecht und das Recht auf Bildung politischer Parteien gewährleistet. Wie das AG mitteilt, wurden weitere Aktivisten wegen der Nötigungshandlungen vom 03.11.2022 in einem beschleunigten Verfahren vom 30.11.2022 zu Geldstrafen in mittlerer dreistelliger Höhe verurteilt. Die Verfahren sind nicht rechtskräftig.