Klausel zu Fernabschaltung einer Autobatterie durch Vermieter unwirksam
Blue Planet Studio / stock.adobe.com

Eine AGB-Klausel, die der Vermieterin von Batterien für E-Autos bei außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung die Fernabschaltung der Batterie erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter nach § 307 BGB unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Bedeutsam sei unter anderem, dass mit der Sperrung der Batterie auch das E-Fahrzeug als höherwertiges Vermögensgut unbrauchbar würde. 

Verbraucherschützer sehen Mieter unangemessen benachteiligt

Die Beklagte, eine französische Bank, vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie "Allgemeine Batterie-Mietbedingungen", die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung die Sperre der Auflademöglichkeit der Batterie erlaubt. Dagegen hat ein Verbraucherschutzverein geklagt und die Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln bei Vermietung von Batterien für Elektrofahrzeuge geltend gemacht. Er sieht eine unangemessene Benachteiligung der Mieter.

OLG ging von verbotener Eigenmacht der Vermieterin aus

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung einer Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern verurteilt und das Berufungsgericht die von der Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Das Sperren der Auflademöglichkeit stelle eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 Abs. 1 BGB dar, so das Oberlandesgericht. Ein Eingriff in die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzers dürfe aber nur aufgrund eines staatlichen Vollstreckungstitels erfolgen.

BGH lässt Frage von Ansprüchen aus Besitzschutz offen

Der BGH hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Dabei bedurfte die Annahme des Berufungsgerichts, die Sperrung der Auflademöglichkeit löse Ansprüche der Mieter aus Besitzschutz aus, laut BGH keiner abschließenden Beurteilung. Zwar stelle ein Fernzugriff auf die vermietete Batterie eine Besitzstörung im Sinne des § 858 BGB dar. Ein Besitzschutz gegen die bloße Besitzstörung wäre aber ausgeschlossen, wenn der Vermieter aufgrund seiner Zugriffsmöglichkeit auf die Batterie deren Mitbesitzer geblieben wäre. Unter Mitbesitzern bestünde nach § 866 BGB ein Besitzschutz nur gegen eine – hier nicht vorliegende – vollständige Entziehung des Besitzes.

Klausel bedingt unangemessene Benachteiligung des Mieters

Die in der Literatur umstrittene Frage, ob in solchen Fällen ein Mitbesitz vorliegt, habe hier keiner Entscheidung bedurft. Denn die streitgegenständliche Klausel stelle jedenfalls eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Beklagte missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen. Denn durch die allein in der Macht des Vermieters liegende Sperrmöglichkeit werde die Last, sich die weitere Nutzung zu sichern, auf den Mieter abgewälzt. Darin liege jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung des Mieters als Verbraucher, so der BGH, wenn dieser die Weiterbenutzung seines – gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten – E-Fahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung der Batterie erreichen könne.

Klausel benachteiligt Mieter insbesondere bei Streit um Wirksamkeit der Kündigung

Laut BGH liegt es zwar grundsätzlich im berechtigten Interesse des Vermieters, dass er nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung des Mietobjekts unterbinden kann. Auf der anderen Seite stehe aber das Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern. Dieses sei jedenfalls dann als berechtigt anzuerkennen, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist. Berufe sich etwa der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln, so laufe er Gefahr, dass der Vermieter ungeachtet dessen die Kündigung erklärt und das Mietobjekt per Fernzugriff sperrt. Das gewinne insbesondere dann an Bedeutung, so der BGH, wenn das Mietobjekt und dessen fortgesetzte Nutzung für den Mieter von erheblichem Interesse sind.

Vermieter nicht ohne Rechte: Mietkaution und Nutzungsentschädigung möglich

Weiter weist der BGH darauf hin, dass die gesetzliche Risikoverteilung beim Mietverhältnis dadurch geprägt sei, dass der Vermieter aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trage. Dagegen könne er sich durch Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB zu.

Mit Batteriesperrung auch E-Auto als höherwertiger Vermögensbestandteil unbrauchbar

Die streitgegenständliche Klausel erlaube dagegen einen Zugriff auf die Batterie und mittelbar auch auf das E-Fahrzeug, das für den Mieter infolge der Batteriesperrung nutzlos werde. Dadurch, dass die Batterie herstellergebunden und mit dem E-Fahrzeug verknüpft ist, habe der Mieter keine zumutbare Möglichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen, um das E-Fahrzeug weiter betreiben zu können. Mit dem E-Fahrzeug werde somit neben der Batterie ein wesentlich höherwertiger Vermögensbestandteil für ihn unbrauchbar beziehungsweise ein Nutzungsrecht daran entwertet, argumentieren die BGH-Richter. Hinzu komme, so die Bundesrichter, dass das längerfristig angeschaffte bzw. gesondert gemietete oder geleaste E-Fahrzeug vom Mieter nicht selten beruflich genutzt werde und regelmäßig auch für die private Lebensgestaltung von wesentlicher Bedeutung sei.

Klausel verstößt gegen § 307 BGB

Wenn unter diesen Umständen bei einem Streit über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung abweichend von der gesetzlichen Risikoverteilung die Klagelast durch AGB auf den Mieter abgewälzt werden soll, verstoße die entsprechende Klausel gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB, heißt es im Urteil weiter. Denn der mit der Sperrung einhergehende Ausschluss von der Nutzung der Batterie und folglich auch des E-Fahrzeugs gehe mit seinen Wirkungen über die Batterie als Mietobjekt wesentlich hinaus. Eine solche Gestaltung lasse sich auch nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen, entschied der BGH abschließend.

BGH, Urteil vom 26.10.2022 - XII ZR 89/21

Gitta Kharraz, 26. Oktober 2022.

Mehr zum Thema