Das aktuell vielleicht streitbarste Thema in der Digitalpolitik ist die Debatte um die Klarnamenpflicht im Internet. Anbieter digitaler Dienste könnten dabei gesetzlich verpflichtet werden, Nutzerinnen und Nutzer nur unter Verwendung eines Klarnamens zuzulassen. Während die einen darin eine Möglichkeit sehen, Hass und sonstige Kriminalität im Internet zu reduzieren, warnen andere vor Einschnitten in die Meinungsfreiheit und den Datenschutz. Kürzlich hat sogar der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle im Tagesspiegel* eine Klarnamenpflicht gefordert, "[u]m die Diskurskultur etwas zu rationalisieren".
Schützenhilfe erhält er dabei unter anderem vom bayerischen Digitalminister Fabian Mehring (Freie Wähler). Das Recht auf freie Meinungsäußerung beinhalte keinen Anspruch auf Anonymität. Man müsse analog wie digital zu seinen Äußerungen stehen, meint der Minister.
Die prominenteste Gegenposition hat Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) eingenommen: "Eine staatlich verordnete Klarnamenpflicht im Internet lehne ich ab. Wer eigene Meinungen oder Erfahrungen anonym oder unter Pseudonym äußern möchte, ist dafür keine Rechenschaft schuldig." Auch die Justizministerien der Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben sich in Person von Benjamin Limbach (Grüne) und Kathrin Wahlmann (SPD) gegen eine Klarnamenpflicht ausgesprochen.
Klarnamenpflicht aktuell untersagt
In Deutschland gibt es aktuell keine generelle gesetzliche Klarnamenpflicht im Internet. In § 19 Abs. 2 TDDDG ist im Gegenteil sogar verankert, dass Anbieter die Nutzung ihrer Dienste anonym oder unter Pseudonym ermöglichen müssen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Das BVerfG betont zudem (ebenso wie der US-Supreme Court), dass die anonyme Äußerungsfreiheit ein wichtiger Teil der Meinungsfreiheit ist. Anknüpfend hieran hat der BGH im Jahr 2022 entschieden, dass Plattformen wie Facebook Nutzerinnen und Nutzer nicht zwingen dürfen, ihren echten Namen als Profilnamen (nach außen hin sichtbar) zu verwenden (Urteil vom 27.01.2022, Az. III ZR 3/21 u. III ZR 4/21). Allerdings bezog sich das Urteil wegen einer Gesetzesänderung nur auf Altfälle und mittlerweile hat sich die Debattenkultur im Internet weiter ins Negative entwickelt.
Hoffnung auf ein zivilisierteres Internet
Befürworterinnen und Befürworter einer Klarnamenpflicht argumentieren oft mit der Hemmschwelle: Wer mit seinem echten Namen auftrete, werde tendenziell eher nicht zur Beleidigung oder Bedrohung des (digitalen) Gegenüber greifen. Zudem sei die Identifizierung und Rechtsverfolgung von Täterinnen und Tätern bei Rechtsverstößen einfacher, wenn der Klarname angegeben sei. Die Hoffnung dahinter ist, dass digitale Debatten insgesamt wieder sachlicher und respektvoller geführt werden könnten.
Die Gegnerinnen und Gegner einer Klarnamenpflicht heben dagegen hervor, dass die Anonymität ein Schutzschild der Meinungsfreiheit sei und Schutz vor Verfolgung insbesondere vulnerabler Gruppen bzw. kritischer Meinungen biete. Zudem wird auf datenschutzrechtliche Bedenken hingewiesen, weil Plattformen sensible Daten speichern müssten und Datenverluste möglich seien (etwa bei Hackerangriffen). Schließlich würden Menschen sich auch unter echtem Namen danebenbenehmen.
Vorschlag: Identitätsprüfung statt Klarnamenpflicht
Beide Positionen – für und gegen eine Klarnamenpflicht im Internet – sind nachvollziehbar und sie wurden schon zigfach gegeneinander gerichtet. Die hinter den Positionen liegenden Interessen lassen sich aber in Einklang bringen.
Anders als von Voßkuhle gefordert, muss es keine Pflicht zur Benutzung des Klarnamens in den sozialen Medien geben. Das Auftreten nach außen unter Pseudonym kann möglich bleiben. Allerdings sollte man die Anbieter der sozialen Medien zur Identitätsprüfung der Nutzerinnen und Nutzer und zur Speicherung von Identitätsdaten verpflichten. Die Verifizierung könnte durch einen zertifizierten Anbieter (z.B. PostIdent) erfolgen. Bei einer Rechtsverletzung könnte ein Gericht auf Antrag des oder der Betroffenen die Herausgabe der Bestandsdaten nach schon bestehender Rechtsgrundlage (§ 21 TDDDG) anordnen.
Damit wären die Interessen der sich gegenüberstehenden Lager weitgehend ausgeglichen: Nutzerinnen und Nutzer könnten weiter (nach außen) auch anonym ihre Meinung äußern. Zugleich hätten Betroffene von Rechtsverletzungen die Möglichkeit, an Klardaten zu gelangen und so ihre Rechte durchzusetzen. Ein wichtiger Nebeneffekt wäre zudem, dass Bots infolge der Identitätsprüfung keinen bzw. nur erschwerten Zugang zu Plattformen hätten, was sicher auch im Interesse der Plattformbetreiber ist.
Im Gegensatz zu einer Klarnamenpflicht wäre die Identitätsprüfungspflicht verfassungsrechtlich weniger problematisch und auch international eher vermittelbar. Eine Altersprüfung wird ohnehin zunehmend international und plattformübergreifend etabliert.
Ähnlicher Ansatz in Österreich: "Digitales Vermummungsverbot"
Einen Ansatz, der in diese Richtung ging, hat die ÖVP-FPÖ-Regierung in Österreich verfolgt. Der Gesetzesentwurf (Bundesgesetz über Sorgfalt und Verantwortung im Netz) sah vor, dass Nutzerinnen und Nutzer sozialer Netzwerke ihre Identität beim Betreiber hinterlegen müssen. Nach außen hin wäre jedoch weiterhin nur ein Pseudonym sichtbar gewesen, sofern gewünscht. Mit dem Ende der Koalition im Jahr 2019 wurde der Gesetzesentwurf allerdings nicht weiterverfolgt.
Es bleibt abzuwarten, ob auch die aktuelle Debatte um die Klarnamenpflicht im Internet wieder versanden wird. Für politische Lösungen braucht es jedenfalls Geschick und Gespür für beide Positionen. Die hier aufgezeigte vermittelnde Position könnte die beiden Lager zusammenbringen. Denn auf die Ziele werden sich beide Lager verständigen können: Einen sinnvollen Ausgleich zwischen Zivilisiertheit und Verantwortung im Internet und dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ohne eine zivilisierte Debattenkultur wird auch die Freiheit langfristig auf der Strecke bleiben.
Dr. Jörn Claßen ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienkanzlei Brost Claßen, die auf den presserechtlichen Schutz von Unternehmen und Personen spezialisiert ist.
*Anm. d. Red.: Quellenangabe ergänzt am 05.01.2026, mam


