Klarname hält von rechtswidrigem Verhalten ab
Die Verpflichtung zur Verwendung des echten Namens sei geeignet, Nutzer von einem rechtswidrigen Verhalten im Internet abzuhalten, erklärte das Gericht in beiden Urteilen. “Bei der Verwendung eines Pseudonyms liegt die Hemmschwelle nach allgemeiner Lebenserfahrung deutlich niedriger.“ Auch Facebook begründet die in seinen Nutzungsbedingungen festgelegte Klarnamenpflicht ähnlich. Dort heißt es: “Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Handlungen stehen, ist unsere Gemeinschaft sicherer und kann stärker zur Rechenschaft gezogen werden.“
Kläger benutzten Fantasienamen
Zwei Personen, die Fantasienamen verwendeten, hatte Facebook deshalb ihre Profile gesperrt. Die Landgerichte Traunstein und Ingolstadt hatten dazu in erster Instanz unterschiedlich befunden. Beim in Traunstein verhandelten Fall hatte Facebook einem Mann sein Nutzerkonto so lange gesperrt, bis er seinen echten Namen verwendete. Auch das Landgericht hatte damals befunden, Facebook habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Nutzer unter ihrem wahren Namen auftreten, weil das die Hemmschwelle für Beleidigungen, Bedrohungen und hasserfüllte Beiträge erhöhe. Als der Nutzer wenig später ein Video über schwarze Kannibalen und einen tanzenden Adolf Hitler mit dem Kommentar "Weekend yeah :-)" postete, sperrte Facebook sein Konto wieder wegen Verstößen gegen Gemeinschaftsstandards.
LG Ingolstadt hatte Klarnamenpflicht verneint
Im zweiten Fall hatte die erste Instanz die Klarnamenpflicht dagegen verworfen. Das Landgericht Ingolstadt hatte der Klage einer Frau stattgegeben, deren Profil wegen Verwendung eines Pseudonyms gesperrt worden war. Die Klarnamen-Klausel verstoße gegen das Telemediengesetz und sei daher unwirksam, so die Richter damals. Es gebe berechtigte Interessen von Nutzern, ihre Meinung auch anonym äußern zu können. Im Gesetz heißt es: "Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist." Facebook machte in seiner Berufung geltend, dieser Paragraf sei mit europäischem Datenschutzrecht nicht vereinbar.