BVerwG wies Klage gegen Planfeststellungsbeschluss 2014 ab
Durch den Neubau der A 49 soll eine Verbindung zwischen Kassel und Gießen geschaffen werden. Der Streckenteil im Norden ist bereits seit vielen Jahren in Betrieb, ein weiterer Planungsabschnitt befindet sich im Bau. Die letzten beiden Abschnitte müssen noch realisiert werden. Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal wurde am 30.05.2012 erlassen. Die dagegen erhobene Klage zweier Umweltverbände wies das BVerwG 2014 (ZUR 2014, 668) ab. Zwei weitere Klagen von Privatpersonen wurden damals nach außergerichtlichen Vereinbarungen zurückgenommen.
EuGH-Urteil von 2015 zur EU-Wasserrahmenrichtlinie
2015 klärte der EuGH (BeckRS 2015, 80860) eine bis dahin umstrittene Rechtsfrage im Zusammenhang mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Seither steht fest, dass vor der Genehmigung eines jeglichen Projekts eine Überprüfung in Bezug auf die einzelnen betroffenen Wasserkörper anhand bestimmter europarechtlich vorgegebenen Kriterien zu erfolgen hat.
Erneute Klagen wegen ungenügender wasserrechtlicher Prüfung
2019 gingen bei der Planfeststellungsbehörde Anträge ein, den Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 zurückzunehmen oder zu widerrufen oder zumindest zunächst außer Vollzug zu setzen, um ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Antragsteller waren einer der Umweltverbände, die das damalige Klageverfahren vor dem BVerwG geführt hatten, sowie eine Privatperson, die damals an einem der weiteren Klageverfahren beteiligt war. Die Anträge stützten sich darauf, dass die wasserrechtliche Prüfung im Hinblick auf das vorgenannte Urteil des EuGH unzureichend gewesen sei. Die Planfeststellungsbehörde lehnte die Anträge ab. Dagegen wendeten sich die Kläger mit ihren Klagen.
BVerwG: Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich wasserrechtlicher Prüfung fehlerhaft
Das BVerwG hat die Klagen abgewiesen. Allerdings erweise sich der Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 unter Berücksichtigung der späteren Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der wasserrechtlichen Prüfung als fehlerhaft. Er enthalte zwar umfangreiche Untersuchungen insbesondere zur Straßenentwässerung und zum Trinkwasserschutz. Es fehle aber eine Prüfung anhand der speziellen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie.
Nachträgliche Anpassung an Vorgaben möglich
Dieser Fehler führe jedoch nicht dazu, dass der bestandskräftige und durch das BVerwG 2014 rechtskräftig bestätigte Planfeststellungsbeschluss nunmehr wieder in Frage gestellt werden müsste. Insbesondere sei eine Aussetzung seiner Vollziehung zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht erforderlich. Denn die flexiblen Regeln des deutschen Wasserhaushaltsgesetzes böten ausreichende Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass das Vorhaben nicht dauerhaft im Widerspruch zu den wasserrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts steht. Gegebenenfalls könnten erforderliche Schutzmaßnahmen nachträglich angeordnet und die rechtlich selbstständigen wasserrechtlichen Erlaubnisse angepasst oder sogar widerrufen werden.