Zuschlag für außerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit höher
Die klagenden Arbeitnehmer hatten sich auf die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 berufen. Bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit fällt ein Zuschlag von 60% an, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15% zu zahlen ist.
Höhere Bezahlung wegen Mehrarbeit gerechtfertigt
Beide Kammern des ArbG Aachen erklärten die tarifliche Regelung für wirksam. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, so die Kammern.