Keine Entscheidung über Abschluss der Ermittlungsverfahren
Die Entscheidungen wurden der Staatsanwaltschaft am 12.04.2019 zugestellt, meldet diese. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen ist nicht gegeben. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hat die Herausgabe der bei den Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände und die Löschung der vorläufig sichergestellten elektronischen Daten veranlasst. Eine Entscheidung über den Abschluss der Ermittlungsverfahren ist damit noch nicht getroffen worden. Diese obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach prüft nach eigenen Angaben nun das weitere Vorgehen.
Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz durch Flüchtlinge
Das Landgericht Bad Kreuznach geht wie die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach davon aus, dass die beschuldigten Ausländer verdächtig sind, sich spätestens mit Beendigung des zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der evangelischen und katholischen Kirche vereinbarten Dossierverfahrens und dessen Bekanntgabe sowie der unterbliebenen Selbstgestellung unerlaubt ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten zu haben (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz).
LG: Keine Beihilfehandlung durch "offenes Kirchenasyl"
Eine strafbare und tatbestandsmäßige Beihilfehandlung der beschuldigten Pfarrerinnen und Pfarrer sieht das Landgericht Bad Kreuznach jedoch nicht. Ihr Handeln stelle sich als eine neutrale Handlung dar, die keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen habe und daher auch nicht sanktioniert werden könne. Eine strafbare Beihilfe liege nicht vor, wenn der Aufenthalt der Ausländer bei der zuständigen Ausländerbehörde angezeigt werde, also im Fall des sogenannten "offenen Kirchenasyls".
Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach hatte sich auf das OLG München berufen
Damit vertritt das LG Bad Kreuznach eine andere Auffassung als das OLG München in seinem Urteil vom 03.05.2018 (NJW 2018, 3041), auf das sich die Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach bei der Einleitung der Ermittlungsverfahren gestützt hatte. Das OLG München bezeichnete die Gewährung von Kirchenasyl durch Kirchenvorstände und andere Pfarreiverantwortliche als tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangene Beihilfehandlung. Auch der Entscheidung des OLG München lag ein Fall des sogenannten "offenen Kirchenasyls" zugrunde. Allerdings hatte das OLG München seine Auffassung nicht näher begründet, da diese Rechtsfrage in dem zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich war.