Kinderrechte im Grundgesetz: DAV kritisiert vorgelegten Gesetzentwurf

Der Deutsche Anwaltverein sieht in dem vorgelegten Regierungsentwurf zu Kinderrechten im Grundgesetz einen Rückschritt verglichen mit der aktuellen Rechtslage. Die Grundrechtsposition von Kindern würde deutlich eingeschränkt, so der DAV in einem Statement vom 09.03.2021. Der Gesetzentwurf steht morgen auf der Agenda des Rechtsausschusses des Bundesrates.

Mit den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention unvereinbar

"Dass der Gesetzgeber die Grundrechte der Kinder im Grundgesetz verankern möchte, unterstützt der Deutsche Anwaltverein ausdrücklich", heißt es im Statement von Rechtsanwältin Antje Wittmann, DAV-Mitglied des Ausschusses Verfassungsrecht. Die Grundrechtsposition von Kindern würde durch die vorgeschlagene Ergänzung aber deutlich eingeschränkt. Dies sei unbedingt zu vermeiden und wäre auch mit den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, die in Deutschland seit fast 30 Jahren gilt, unvereinbar.

DAV: Kinderwohl vorrangig zu berücksichtigen

Die von der Regierungskoalition vorgesehene Ergänzung des Art. 6 Abs. 2 GG müsse unbedingt modifiziert werden, fordert der DAV. An die Stelle der im Regierungsentwurf vorgesehenen "angemessenen Berücksichtigung" des Kindeswohls müsse eine Verpflichtung des Staates treten, das Kindeswohl "vorrangig" zu berücksichtigen, wie es auch in der EU-Grundrechtecharta formuliert ist. Dort heißt es: "Das Wohl des Kindes ist bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen vorrangig zu berücksichtigen." Zudem darf laut DAV durch die Grundgesetzänderung nicht in Frage gestellt werden, dass das Kindeswohl auch im Verhältnis zum Elternrecht die Richtschnur bildet und Vorrang genießt.

DAV-Vorschlag: Art. 6 GG erweitern

Der DAV schlägt im Statement deshalb vor, Art. 6 Abs. 1 GG zu erweitern und dort vorzusehen, dass "Ehe, Familie und Kinder" unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Dies würde die besondere Schutzpflicht betonen, die der Staat Kindern gegenüber innehat. Kinder würden bereits in Art. 6 Abs. 1 GG als Grundrechtsträger mit eigenen Rechten sichtbar. Aktuell sind in dem Artikel nur Ehe und Familie genannt.

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2021.