Kinderpornografie: Verurteilter Kampfsportlehrer darf keine Kinder und Jugendlichen unterrichten

Einem Kampfsportlehrer, der wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften verurteilt worden ist, darf die Unterrichtung und Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz kürzlich in einem Eilverfahren entschieden.

Kampfsportlehrer wird Umgang mit Kindern und Jugendlichen verboten

Der Antragsteller ist Inhaber einer Kampfsportschule und bietet dort auch Kurse für Kinder und Jugendliche an. Nachdem der Gewerbeaufsichtsbehörde die Verurteilung des Antragstellers zu einer Geldstrafe wegen der Verbreitung und des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften durch die Versendung entsprechender Bilddaten in sozialen Netzwerken bekannt geworden war, untersagte sie ihm die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit als Kampfsportlehrer für Kinder und Jugendliche. Es bestehe die Gefahr, dass es zu unangemessenem Verhalten des Antragstellers gegenüber Kindern und Jugendlichen auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kampfsportlehrer komme.

VG bestätigt Gewerbeuntersagung

Der Antragsteller ersuchte um Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die teilweise Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig, weil der Antragsteller gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen sei. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete er nicht die Gewähr dafür, dass er die Kampfsportschule künftig im Einklang mit dem geltenden Recht betreibe.

Latente Gefahr für Kinder und Jugendliche

Die Unzuverlässigkeitsprognose ergebe sich aus der Verbreitung kinder- und jugendpornografischer Inhalte in den elektronischen Medien. Dass diese nicht im Rahmen seiner Sportschule erfolgt sei, hindere die gewerberechtliche Unzuverlässigkeitsprognose nicht. Es bestehe vielmehr die Gefahr, dass es zu entwicklungsstörenden Beeinträchtigungen der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen im Rahmen des Sportschulbetriebs komme.

VG Mainz, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 L 589/20

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2020.