Kin­der­por­no­gra­fie: Ver­ur­teil­ter Kampf­sport­leh­rer darf keine Kin­der und Ju­gend­li­chen un­ter­rich­ten

Einem Kampf­sport­leh­rer, der wegen der Ver­brei­tung und des Be­sit­zes von kin­der- und ju­gend­por­no­gra­fi­schen Schrif­ten ver­ur­teilt wor­den ist, darf die Un­ter­rich­tung und Be­auf­sich­ti­gung von Kin­dern und Ju­gend­li­chen un­ter­sagt wer­den. Dies hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz kürz­lich in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den.

Kampf­sport­leh­rer wird Um­gang mit Kin­dern und Ju­gend­li­chen ver­bo­ten

Der An­trag­stel­ler ist In­ha­ber einer Kampf­sport­schu­le und bie­tet dort auch Kurse für Kin­der und Ju­gend­li­che an. Nach­dem der Ge­wer­be­auf­sichts­be­hör­de die Ver­ur­tei­lung des An­trag­stel­lers zu einer Geld­stra­fe wegen der Ver­brei­tung und des Be­sit­zes von kin­der- und ju­gend­por­no­gra­fi­schen Schrif­ten durch die Ver­sen­dung ent­spre­chen­der Bild­da­ten in so­zia­len Netz­wer­ken be­kannt ge­wor­den war, un­ter­sag­te sie ihm die Aus­übung der ge­werb­li­chen Tä­tig­keit als Kampf­sport­leh­rer für Kin­der und Ju­gend­li­che. Es be­stehe die Ge­fahr, dass es zu un­an­ge­mes­se­nem Ver­hal­ten des An­trag­stel­lers ge­gen­über Kin­dern und Ju­gend­li­chen auch im Zu­sam­men­hang mit sei­ner Tä­tig­keit als Kampf­sport­leh­rer komme.

VG be­stä­tigt Ge­wer­be­un­ter­sa­gung

Der An­trag­stel­ler er­such­te um Eil­rechts­schutz. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat den Eil­an­trag ab­ge­lehnt. Die teil­wei­se Ge­wer­be­un­ter­sa­gung sei recht­mä­ßig, weil der An­trag­stel­ler ge­wer­be­recht­lich als un­zu­ver­läs­sig an­zu­se­hen sei. Nach dem Ge­samt­ein­druck sei­nes Ver­hal­tens biete er nicht die Ge­währ dafür, dass er die Kampf­sport­schu­le künf­tig im Ein­klang mit dem gel­ten­den Recht be­trei­be.

La­ten­te Ge­fahr für Kin­der und Ju­gend­li­che

Die Un­zu­ver­läs­sig­keits­pro­gno­se er­ge­be sich aus der Ver­brei­tung kin­der- und ju­gend­por­no­gra­fi­scher In­hal­te in den elek­tro­ni­schen Me­di­en. Dass diese nicht im Rah­men sei­ner Sport­schu­le er­folgt sei, hin­de­re die ge­wer­be­recht­li­che Un­zu­ver­läs­sig­keits­pro­gno­se nicht. Es be­stehe viel­mehr die Ge­fahr, dass es zu ent­wick­lungs­stö­ren­den Be­ein­träch­ti­gun­gen der ihm an­ver­trau­ten Kin­der und Ju­gend­li­chen im Rah­men des Sport­schul­be­triebs komme.

VG Mainz, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 L 589/20

Redaktion beck-aktuell, 10. November 2020.

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