Gerichtliche Aufhebung
Ehen sollen durch Gerichte aufgehoben werden, wenn einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahren alt war. Nur in besonderen Härtefällen kann davon abgesehen werden - und auch dann, wenn ein minderjähriger Ehepartner zwischenzeitlich volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. Diese Regelungen gelten auch für im Ausland geschlossene Ehen.
Erhöhte Zuwanderung ließ Zahl der Kinderehen in Deutschland steigen
In Deutschland spielte das Thema Kinderehen lange eine nachgeordnete Rolle. Doch mit der großen Zuwanderung von Migranten und Flüchtlingen nahm auch hierzulande die Zahl der verheirateten ausländischen Minderjährigen zu - auf 1475 Ende Juli 2016. Experten warnen vor großen Risiken für jung verheiratete Mädchen - wie erzwungene Schulabbrüche, Gewalt oder frühe Schwangerschaften.
Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2017 (dpa).
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/12086) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags im pdf-Format.
Aus der Datenbank beck-online
Majer, Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, NZFam 2017, 537
Bongartz, Zur gebotenen rechtlichen Behandlung von Ehen unter Beteiligung Minderjähriger, NZFam 2017, 541
Nabhan, Die familienrechtlich-psychologische Begutachtung von Migranten mit arabischsprachigem Hintergrund, NZFam 2017, 504
Antomo, Verbot von Kinderehen?, ZRP 2017, 79
Andrae, Flüchtlinge und Kinderehen, NZFam 2016, 923
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundestag verbietet Kinderehen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.06.2017, becklink 2006838
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