KI in der Uni-Prüfung: Hast du das eigenständig erarbeitet?
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Wann und wie dürfen Studentinnen und Studenten in der Prüfung KI einsetzen? Die Frage beschäftigt immer öfter auch die Justiz, jüngst das VG Kassel in zwei Urteilen. Sibylle Schwarz erklärt, wo das Gericht die Grenze zieht.

Künstliche Intelligenz (KI) ist heute allgegenwärtig, gerade im Alltag junger Menschen. Da ist es kein Wunder, dass auch unter Studentinnen und Studenten vermehrt mit technischer Hilfe gearbeitet wird. Doch wann wird aus einer Hilfe prüfungsrechtlich eine Täuschung? Damit hatte sich das VG Kassel in zwei Urteilen zu befassen, in denen es um die Klagen eines Informatik-Studenten (Urteil vom 25.02.2026 – 7 K 2134/24.KS) und eines Studenten im Masterstudiengang Öffentliches Management (Urteil vom 25.02.2026 – 7 K 2515/25.KS) ging.

Beiden wurde eine schwere Täuschung bei ihrer Bachelor- bzw. Hausarbeit vorgeworfen. Das VG wies ihre Klagen zwar ab, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Hessischen VGH zu. Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe der beiden Entscheidungen vor.

DeepL-Übersetzung als Prüfungsbetrug?

Einer der Kläger war Student im Bachelorstudiengang Informatik an der Universität Kassel. Im Mai 2023 gab er das zweite Kapitel seiner Bachelorarbeit in englischer Sprache ab. Er nutzte Übersetzungshilfen, woraufhin sein Betreuer ihn anwies, dass er die Arbeit selbstständig zu fertigen habe. Der Student wechselte dann von einer fast vollständigen englischsprachigen zu einer deutschen Ausarbeitung. Er gab seine schriftliche Arbeit im Dezember 2023 ab.

Nach Vortrag und Befragung erhielt er dann schlussendlich ein Schreiben, laut dem die Prüferinnen und Prüfer seine Bachelor-Arbeit als Täuschung gewertet hätten, weil er sie mithilfe von KI erstellt habe. Im Mai 2024 erließ die Universität den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorarbeit. Anfang Juni 2024 legte der Student gegen den Bescheid Widerspruch ein. Als Begründung führte er seine Prüfungsangst an und dass er DeepL lediglich zur Korrektur von Grammatik- oder Rechtschreibfehlern eingesetzt habe.

"Kritik und Korrekturvorschläge": Durchgefallen und Ausschluss von Wiederholungsprüfung

Im zweiten Verfahren klagte ein Student der Universität Kassel im Masterstudiengang Öffentliches Management, der im Februar 2025 im Rahmen des Moduls Verwaltungsrecht eine Hausarbeit als Studienleistung eingereicht hatte. Eine von ihm unterzeichnete Selbständigkeitserklärung war beigefügt. Die Universität erließ am 6. Mai 2025 einen Bescheid, worin sie seine Hausarbeit mit der Note 5,0 auswies und zudem eine besonders schwere Täuschung feststellte, da er die Hausarbeit ebenfalls mittels KI erstellt habe. Aus diesem Grund wurde er auch von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen.

Der Masterstudent erhob Widerspruch und argumentierte, dass es sich nicht um eine absichtliche Täuschung handele, da er seine Hausarbeit selbst erarbeitet habe. Er habe lediglich seine Texte in ein sogenanntes Large Language Model hineinkopiert und sich von diesem "Kritik und Korrekturvorschläge erbeten", die er dann größtenteils übernommen habe.

Nachdem beide Studenten mit ihren Widersprüchen keinen Erfolg gehabt hatten, zogen sie schließlich vor das VG Kassel, drangen aber auch dort mit ihren Einwänden nicht durch.

Prüfungsentscheidungen und Täuschungen

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei Prüfungsentscheidungen der Umfang der gerichtlichen Überprüfung eingeschränkt ist, denn den Prüferinnen und Prüfern steht bei sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen ein Bewertungsspielraum zu. Sie wählen die Prüfungsinhalte aus, können den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabe bemessen, Stärken und Schwächen der Prüfungsleistung beurteilen oder bestimmen, wie schwer ein Fehler wiegt. Das Gericht überprüft nur, ob sie die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben, also sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben oder sich von unsachlichen Erwägungen haben leiten lassen. Die Bewertung darf auch nicht willkürlich sein.

Zu Täuschung gibt es in der Rechtsprechung ein gefestigtes Begriffsverständnis: Ein Prüfling täuscht, wenn er eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei der Prüfung in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat. Die Beweislast für eine Täuschung des Prüflings liegt bei der Prüfungsbehörde, also hier bei der Universität.

Der Nachweis über die Täuschung ist über die Regeln des Anscheinsbeweises möglich. Dennoch muss ein Prüfling mitwirken und wenigstens ein in Betracht kommendes atypisches Geschehen schildern. Damit kann er ggf. einen Beweis des ersten Anscheins entkräften.

Wer seine Arbeit nicht erklären kann, hat sie wohl auch nicht geschrieben

Im Fall des Informatik-Studenten hatte dieser offenbar Schwierigkeiten gehabt, seine Arbeit im Rahmen seines Vortrags und seiner Befragung zu erklären. Dass der Student Fragen zu den Grundlagen seiner schriftlichen Arbeit und zu dem Programmiercode nicht beantworten konnte, sah das VG als ein mögliches Indiz für eine nicht selbstständige Anfertigung an.

Das VG betonte weiter, dass allein aus einer Häufung von Abschnitten, die zu oberflächliche oder allgemein gehaltene Aussagen enthielten, nicht sicher auf die Erstellung einer Arbeit durch generative KI geschlossen werden könne. Das Gericht fasste sie jedoch als ein Indiz auf und sah im Zusammenspiel mit anderen Hinweisen den Anschein einer nicht selbstständigen Anfertigung begründet.

KI-Nutzung ist kein Versehen

Das VG stellte zudem klar: Anders als bei einer vergessenen Kennzeichnung bspw. aus einem Lehrbuch übernommener Sätze könne generative KI nicht versehentlich genutzt werden. Jeder Einsatz von KI zur Generierung von Inhalten geschieht aktiv und willentlich. Der Nutzer übernimmt die generierten Inhalte ebenso aktiv und begeht so eine Täuschung.

Werde KI lediglich wie eine zulässige Rechtschreibprüfung bspw. bei Word genutzt, bewegten sich Prüflinge indes im Rahmen der eigenständigen Anfertigung und täuschten nicht. Bereits die über die bloße Prüfung von Rechtschreibung und Grammatik hinausgehende Korrektur einer Hausarbeit durch Dritte (damit auch KI), die mit einer fachlichen Veränderung der Arbeit einhergehe, sei aber eine Täuschung, so das VG.

Nach Ansicht des VG zeigte der Informatik-Student zudem ein hohes Maß an Täuschungsenergie und beging damit eine besonders schwere Täuschung. Statt eigens wissenschaftlich zu recherchieren und seine Ergebnisse zu durchdringen sowie auszuformulieren habe er sich generativer KI bedient und sich so gegenüber anderen einen erheblichen Vorteil verschafft.

Kleines Einmaleins der Wissenschaft: Was von anderen stammt, ist keine eigene Leistung

Der Masterstudent aus dem Studiengang Öffentliches Management hatte in seiner Stellungnahme gegenüber der Universität zunächst erklärt, er habe die selbst geschriebene Arbeit bloß durch (die Microsoft-KI) Copilot prüfen lassen. In der Klagebegründung sprach er hingegen davon, dass er zunächst selbst geschriebene Passagen durch die KI habe prüfen lassen und die Vorschläge dann weitgehend ungeprüft übernommen habe. Da die Universität die Nutzung generativer KI als technisch verfügbares Hilfsmittel in ihrer Prüfungsordnung nicht ausdrücklich verboten habe, sei er davon ausgegangen, dass er alle üblicherweise verfügbaren technischen Hilfsmittel wie Computer, Google oder eben auch künstliche Intelligenz verwenden dürfe.

Das VG war jedoch der Meinung, dass ein Prüfling, der Teile einer generierten Antwort übernehme, diese nicht selbst inhaltlich erarbeitet habe. Die KI lege ihren Antworten bereits existierendes, fremdes Gedankengut zugrunde. Wenn der Prüfling dieses fremde Gedankengut nicht entsprechend kennzeichne, täusche er durch dessen Übernahme über die KI als Mittler.

Auch hier war das VG überzeugt, dass der Masterstudent besonders schwer getäuscht hatte, denn er habe ein hohes Maß an Täuschungsenergie gezeigt. Die mithilfe von KI generierten Teile prägten die Hausarbeit. Zudem existieren in den Fußnoten der Hausarbeit genannte Gerichtsentscheidungen gar nicht. Der Student gab zu, diese ungeprüft übernommen zu haben. Als Student im Masterstudium dürften ihm die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis aber bekannt gewesen sein.

Sibylle Schwarz ist Gründungspartnerin der Kanzlei elseschwarz Rechtsanwälte Partnerschaft in Wiesbaden und seit 2004 als Rechtsanwältin tätig. Die auf Beamten- und Bildungsrecht spezialisierte Juristin berät und vertritt Menschen in (Aus-)Bildung sowie Bildungseinrichtungen. Als ausgewiesene Bildungsrechtsexpertin engagiert sie sich als Fachautorin, hält Vorträge und wird regelmäßig von renommierten Medien als Interviewpartnerin zu bildungsrechtlichen Themen angefragt.

VG Kassel, Urteil vom 25.02.2026 - 7 K 2134/24.KS

Gastbeitrag von Sibylle Schwarz, 10. April 2026.

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