Das KG Berlin hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in einem Bußgeldverfahren als unbegründet verworfen (KG, Beschl. v. 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25). Die Richterinnen und Richter stellten fest, dass die Beschwerdeschrift – wie bereits frühere Schriftsätze und Anträge – keinen erkennbaren Bezug zum Tatvorwurf habe. Offenbar waren durchgehend Textbausteine verwendet worden, die für Geschwindigkeitsmessungen gedacht waren, obwohl es um einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO ging, also um die Nutzung elektronischer Geräte am Steuer. Daher ergebe "ein Großteil der Beschwerdeschrift" laut Gericht "keinen Sinn".
Die Richterinnen und Richter kritisierten, dass dies dem Verteidiger früher hätte auffallen müssen. Selbst in der Hauptverhandlung habe der Anwalt die Fehler in seinen Schriftsätzen nicht bemerkt – oder jedenfalls nicht korrigiert.
Doch es kommt noch härter. Auch in einem weiteren Verfahren (3 ORbs 46/25) soll der Anwalt auf KI-generierte Schriftsätze, teilweise sogar auf dieselben Textbausteine gesetzt, und die fehlerhaften Ausführungen nicht bemerkt haben. Der Verteidiger habe in diesem Verfahren erklärt, "bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß."
KG: "Mehr als nur gedankenlos"
Darüber hinaus enthalte die anwaltliche Rechtsmittelschrift zahlreiche unwahre Behauptungen zum Verfahrensablauf. Das Gericht verweist an dieser Stelle auf § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO. Die Vorschrift regelt, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei ihrer Berufsausübung nicht unsachlich verhalten dürfen. Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen mit dieser "dysfunktionalen und gedankenlosen Verteidigung" zu beschäftigen, bezeichnete das Gericht als "bedenklich".
In dem anderen Verfahren könne das Verhalten des Verteidigers noch als "gedankenlos" bezeichnet werden, nicht aber bei einem wiederholten Fehlverhalten über mehrere Instanzen. Besonders brisant: Der Senat erklärte, dass einer "in sinnloser Weise automatisierten Prozessführung" der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn die Schriftsätze zufällig doch einen beachtlichen Rechtsfehler aufzeigen würden.
Ist das schon Vorsatz?
Es ist eine weitere Entscheidung, die ungeklärte Fragen zum rechtlichen Neuland KI-generierter Schriftsätze aufzeigt: Welche Risiken entstehen für Anwältinnen und Anwälte, die automatisierte Schriftsätze nutzen? Wann liegt ein Verstoß gegen das Berufsrecht vor? Ist es bei einer strafrechtlichen Verteidigung schlimmer als bei einer zivilrechtlichen Vertretung? Und was bedeutet das für die Mandantschaft?
Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht Jens Ferner meint auf seinem Kanzleiblog, wer über zwei Instanzen hinweg trotz richterlicher Hinweise an einer fehlerhaften Verteidigung festhalte, könne sich nicht mehr auf bloße Fahrlässigkeit berufen. Das gilt nach seiner Ansicht jedoch nur für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, nicht für das Zivilrecht: "Ich tue mich weiterhin schwer, im Zivilprozess eine rechtlich relevante Täuschung zu erkennen; in Strafprozessen – und nichts anderes gilt bei Ordnungswidrigkeiten – aber rutscht man als Anwalt sehr schnell in die Strafvereitelung, wenn man bewusst unsachlich Verfahren betreibt."
Hinzu könnten mögliche zivilrechtliche Haftungsansprüche der Mandantinnen und Mandanten kommen, wenn diese aufgrund einer "dysfunktionalen Verteidigung" verlieren – selbst dann, wenn die Mandantschaft eigentlich im Recht ist. Diese Form der "automatisierte Verteidigung" berge damit nicht nur Risiken für Anwältinnen und Anwälte, sondern auch für die Betroffenen, so der Strafrechtler.
Im Fall vor dem KG Berlin muss der Betroffene die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


