Die Datenschützer und das Unternehmen, das seit 2021zum Immobilienkonzern Vonovia gehört, streiten darum, welche Daten ein Immobilienunternehmen über seine Mieter speichern darf. Die Behörde wirft der Deutsche Wohnen einen Verstoß gegen die DS-GVO vor. Konkret sollen nicht mehr benötigten Mieterdaten nicht regelmäßig gelöscht worden sein.2019 verhängte die Behörde deswegen einen Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro. Doch das LG Berlinkassierte den Bescheid ein, weil die Behörde keine konkret verantwortliche Person für den Verstoß benannt hatte.
In dem Berufungsverfahren vor dem KGwurde dann der EuGH eingeschaltet. Der entschied, dass Datenschutzbehörden auch dann Bußgelder gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn sie keine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Leitungsperson festgestellt haben. Gleichzeitig stellten die Luxemburger Richter klar, dass ein Bußgeld nur dann gegen ein Unternehmen verhängt werden darf, wenn ein Verstoß "schuldhaft" begangen wurde.
Das KG hat nunmehr entschieden, dass das Verfahren fortgesetzt wird und die Sache an das LG Berlin zurückverwiesen. Der Bußgeldbescheid sei wirksam und stelle eine ausreichende Verfahrensgrundlage dar (Beschluss vom 22.01.2024 - 3 Ws 250/21 - 161 AR 84/21).
Die amtierende Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Meike Kamp, sagte, ihre Behörde habe in dem Bußgeldbescheid eindeutig festgestellt, dass die Deutsche Wohnen SE vorsätzlich gehandelt habe. Dies wird von der Deutsche Wohnen SE bestritten. Die Anwälte des Unternehmens stellen sich jetzt auf ein längeres Verfahren ein.