KG: Parken auf Fahrbahn neben Parkstreifen ist untersagt

StVO §§ 12 IV 1, 49 I Nr. 12; StVG § 24 I 1

Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO. Wird der Parkstreifen - etwa durch die Anpflanzung von Straßenbäumen - unterbrochen, darf nach einem Beschluss des Kammergerichts in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern nicht hierdurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifens länger als das abgestellte Fahrzeug ist. Parke der Betroffene - wenn auch nur teilweise - neben dem Parkstreifen, komme es schon nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat.

KG, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 Ws (B) 345/19 (AG Berlin-Tiergarten), BeckRS 2019, 40706

Anmerkung von
Senator E. h. Ottheinz Kääb, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 8/2020 vom 23.04.2020

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Sachverhalt

Der Betroffene glaubte, sein Fahrzeug am Fahrbahnrand geparkt zu haben. Tatsächlich befand sich neben dem Fahrzeug eine Parkbucht. Diese war allerdings teilweise nicht gepflastert und ging in unebenes Gelände über, auf dem sich wohl auch Baumaterialien befanden. Zudem war die Parkbucht durch ab und zu gepflanzte Bäume unterbrochen. Das Fahrzeug des Betroffenen war teilweise neben einem Baum geparkt.

Der Betroffene erhielt wegen unzulässigen Parkens nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO eine Geldbuße von 100 EUR. Er akzeptierte den Bußgeldbescheid nicht und legte Einspruch ein. In der Hauptverhandlung wurde er zu einer Geldbuße von unter 100 EUR verurteilt. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Rechtliche Wertung

Der Antrag wurde vom Bußgeldsenat verworfen. Der Senat wies zunächst darauf hin, dass in Fällen, in denen die Geldbuße nicht mehr als 100 EUR beträgt, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden kann. 

Der Betroffene aber stütze sich mit seiner Rüge auf die Verletzung materiellen Rechts. Es sei hier nicht geboten ist, die Rechtsbeschwerde zu behandeln, denn der vorliegende Einzelfall gebe keine Veranlassung, Gesetzesbestimmungen auszulegen. Eine Gesetzeslücke sei jedenfalls nicht erkennbar.

Dort, wo Parkstreifen vorhanden seien, dürfe neben diesen Buchten nicht auf der Fahrbahn geparkt werden. Dies gelte auch dann, wenn die Parkbucht teilweises durch Gegenstände besetzt sei. Dass das Fahrzeug teilweise neben einem Baum und damit einer Unterbrechung der Parkbucht gestanden habe, könne dem Betroffenen ebenfalls nicht helfen. Denn nur, wenn das Fahrzeug in ganzer Länge neben dem Baum gestanden hätte und wenn dadurch keine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar deren Gefährdung zu besorgen gewesen wäre, hätte er dort parken dürfen. Das Fahrzeug des Betroffenen habe allerdings eben gerade nicht in voller Länge neben dem Baum gestanden.

Praxishinweis 

Im beengten Straßenraum sind Parkverstöße nicht gerade selten. Es gibt eine große Anzahl von Zweifelsfragen. Eine davon ist immer, ob das Parken erlaubt ist, wenn die Parkbucht durch andere Gegenstände als durch ein Fahrzeug belegt ist. Diese Frage wird vom Senat beantwortet. Dazu die zweite, unter welchen Voraussetzungen neben einer Unterbrechung einer Parkbucht geparkt werden darf. Für die Praxis ist die Entscheidung daher von Bedeutung.

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2020.