Nachdem die Frau von ihrem Plan Abstand genommen hatte, berechnete ihr der Notar für seine Beratung 3.500 Euro. Das LG kassierte die Kostenrechnung: Die Frau habe wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit keinen wirksamen Beratungsauftrag erteilen können. Sie könne deshalb auch nicht Kostenschuldnerin nach § 29 Nr. 1 GNotKG sein. Der Notar meinte mit seiner Beschwerde, er habe einen Anspruch auf die berechnete Gebühr. Die Geschäftsunfähigkeit spiele keine Rolle. Er schob im Laufe des Verfahrens eine neue Rechnung nach und berief sich nun auf ein abgebrochenes Beurkundungsverfahren.
Die Beschwerde beim KG hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 19.03.2024 - 9 W 59/22). Da die Frau geschäftsunfähig gewesen sei, als sie den Notar beauftragt habe, müsse sie ihm seine Kostenrechnung nicht bezahlen. Ob es sich um einen Beratungs- oder einen Beurkundungsauftrag gehandelt habe, sei ohne Belang. Das KG verneint grundsätzlich eine Kostenhaftung des unerkannt Geschäftsunfähigen gegenüber dem Notar. Die Frau hafte auch dann nicht, wenn es sich um einen Beurkundungsauftrag gehandelt haben sollte und der Notar daher gemäß § 15 BNotO verpflichtet gewesen sei, tätig zu werden. Laut KG sind die Schutzvorschriften der §§ 104 ff. BGB analog anzuwenden. Privatpersonen würden vor unerkannt Geschäftsunfähigen nicht geschützt; für die öffentliche Hand müsse dies erst recht gelten.
Damit stellt sich das KG gegen die - ihm zufolge - herrschende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung, die differenziert und unerkannt Geschäftsunfähigen bei der notariellen Pflichtaufgabe nach § 15 BNotO keinen Schutz analog §§ 104 ff. BGB gewährt. Das KG hält es für nicht nachvollziehbar, warum die Grundentscheidung des Gesetzgebers für einen Schutz des Geschäftsunfähigen dann nicht gelten solle. Klären könnte die Frage nun der BGH, nachdem das KG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.